BGH Beschluss v. - VIII ZB 39/23

Instanzenzug: Az: VIII ZB 39/23vorgehend LG Bielefeld Az: 22 S 87/23vorgehend AG Minden Az: 19 C 188/20

Gründe

I.

1Mit Beschluss vom hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss der 22. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom (22 S 87/23) auf seine Kosten als unzulässig verworfen und den Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 54.916,21 € festgesetzt. Mit der Kostenrechnung vom wurden dem Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von 1.466 € (2,0-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 54.916,21 €) zum Soll gestellt.

2Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom .

II.

31. Das Schreiben des Beschwerdeführers ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen.

42. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (, juris Rn. 3 mwN).

53. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

6Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche wenden (vgl. Senatsbeschluss vom - VIII ZB 12/20, juris Rn. 5). Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1820 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit der Gebührentabelle in Anlage 2 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz erhebt der Beschwerdeführer vorliegend nicht.

74. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Dr. Böhm

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:081123BVIIIZB39.23.0

Fundstelle(n):
YAAAJ-55484