Fehlerbeseitigende Fortschreibung von Einheitswerten ohne Rücksicht auf die Zahl der betroffenen Fälle zulässig
Leitsatz
Fehlerbeseitigende Fortschreibungen des Einheitswertes für den Grundbesitz sind ohne Rücksicht auf die Zahl der betroffenen Fälle zulässig, es sei denn, daß durch die Fortschreibung einer Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen, politischen und Verkehrsverhältnisse, die sich in dem allgemeinen Markt- und Preisniveau niedergeschlagen haben, oder einer anderen Beurteilung dieser allgemeinen Wertverhältnisse Rechnung getragen werden soll (Klarstellung der Rechtsprechung zum Verbot der sog. Kollektivfortschreibung).
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1993 II Seite 745 BFH/NV 1993 S. 61 Nr. 10 ZAAAA-94622