Erbschaftsteuer | Kapitalertragsteuer ist keine Nachlassverbindlichkeit (FG)
Die auf den Erwerb eines gegen eine GmbH gerichteten Ausschüttungsanspruchs entfallene Kapitalertragsteuer ist nicht als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen (.).
Sachverhalt: Der Kläger erwarb im Wege eines Vermächtnisses von seinem verstorbenen Vater einen Anteil an einer GmbH i. H. von 12,5 % des Stammkapitals. Vor dem Tod des Vaters hatte die Gesellschafterversammlung eine Ausschüttung beschlossen, die i. H. von 187.500 € auf den Vater entfiel und nach dessen Tod unter Einbehalt von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag (ca. 48.000 €) an den Kläger ausbezahlt wurde. Das Finanzamt setzte im Erbschaftsteuerbescheid die Forderung mit dem Nennwert von 187.500 € an. Demgegenüber begehrte der Kläger, die Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag als Nachlassverbindlichkeit in Abzug zu bringen. Diese Steuern sind zwar im Zeitpunkt des Todes formal noch nicht entstanden, ihre Entstehung ist aber hinreichend sicher gewesen.
Das FG Münster hat die Klage abgewiesen:
Der Ausschüttungsanspruch gegenüber der GmbH ist mit dem Nennwert anzusetzen. Eine Bewertung unterhalb des Nennwerts im Hinblick auf die Kapitalertragsteuer kommt nicht in Betracht, da es sich hierbei um eine besondere Form der Erhebung der Einkommensteuer handelt und nicht um eine wertmindernde Eigenschaft.
Ein Abzug der Kapitalertragsteuer als Nachlassverbindlichkeit kommt ebenfalls nicht in Betracht. Insbesondere handelt es sich nicht um vom Erblasser herrührende Schulden. Zwar ist die wirtschaftliche Ursache für die Belastung der Ausschüttung mit Kapitalertragsteuer bereits mit dem Beschluss der Gesellschafterversammlung und damit vor dem Tod des Vaters gesetzt worden. Der für die Abzugsfähigkeit maßgebliche Umstand, nämlich die Verwirklichung des einkommensteuerlichen Tatbestands, ist jedoch erst mit dem Zufluss der Ausschüttung beim Kläger erfolgt. Da der Vater kein beherrschender Gesellschafter gewesen ist, ist noch kein Zufluss im Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses anzunehmen.
Schließlich ist es auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass ein Sachverhalt kumulativ der Erbschaftsteuer und der Einkommensteuer unterliegt, da es um unterschiedliche steuerauslösende Tatbestände geht. Der Gesetzgeber hat bei der Wahl des Steuergegenstandes einen weiten Gestaltungsspielraum.
Quelle: FG Münster Newsletter Dezember (JT)
Fundstelle(n):
NWB BAAAJ-55217