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FG Baden-Württemberg 18.09.2023 10 K 1459/22, Kommentierte Nachricht BBK 1/2024 S. 6

Steuerrecht | Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG verfassungskonform

Die Höhe des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 EStG i. H. von 6 % ist nach dem FG Baden-Württemberg verfassungskonform.

Nach dem Finanzgericht lässt sich der Gewinnzuschlag, der bei Auflösung der § 6b-Rücklage wegen Nichtdurchführung der Reinvestition entsteht, nicht mit Nachzahlungszinsen vergleichen, [i]Gewinnzuschlag ist auf Willensentscheidung des Steuerpflichtigen zurückzuführenderen Höhe vom BVerfG für Verzinsungszeiträume seit dem als verfassungswidrig eingestuft wurde. Denn die Entstehung des Gewinnzuschlags ist auf eine Willensentscheidung des Steuerpflichtigen zurückzuführen, weil er sich bewusst für die Bildung der § 6b-Rücklage und gegen die Durchführung der Reinvestition entschieden hat.

[i]Höhe des Gewinnzuschlags orientiert sich an der GesamtkapitalrenditeZudem orientiert sich die Höhe des Zuschlags von 6 % ebenso wie der Rechnungszinsfuß für Pensinosrückstellungen nicht an der Höhe des allgemeinen Zinsniveaus, sondern an den Rendite...

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Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG verfassungskonform

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