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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 75/22

Gesetze: FGO § 53 Abs. 1; FGO § 53 Abs. 3; FGO § 54; FGO § 56 Abs. 1; FGO § 90a Abs. 2; ZPO § 170; ZPO § 178; ZPO § 180; ZPO § 183; ZPO § 222; ZPO § 224 Abs. 2; ZPO § 224 Abs. 3; ZPO § 225; ZPO § 226; BGB § 186; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2

Zu den Voraussetzungen und Folgen der Zustellung eines Gerichtsbescheids durch Aufgabe zur Post nach § 53 Abs. 2 Satz 2 FGO

Leitsatz

1. Das Verlangen des Finanzgerichts zur Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten nach § 53 Abs. 3 Satz 1 FGO ist nicht nach § 53 Abs. 1 FGO förmlich zuzustellen, es reicht insoweit der tatsächliche Zugang des Verlangens bei dem Beteiligten, um die Rechtsfolge des § 53 Abs. 3 Satz 2 FGO auszulösen.

2. Gilt eine Sendung nach § 53 Abs. 2 Satz 3 FGO durch Aufgabe zur Post als zugestellt, wird hierdurch die Monatsfrist für den Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO in Gang gesetzt, auch wenn der tatsächliche Zugang des Gerichtsbescheids erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.

3. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Monatsfrist für den Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn trotz Aufforderung des Finanzgerichts kein inländischer Zustellungsbevollmächtigter benannt wird.

Fundstelle(n):
DAAAJ-55157

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 31.08.2023 - 4 K 75/22

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