Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35c EStG)
Bescheinigung des Fachunternehmens gem. § 35c Absatz 1 Satz 7 EStG; Bescheinigung für Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 Energieeinsparverordnung (EnEV)
Bezug: BStBl 2020 I S. 484
Gemäß § 35c Absatz 1 Satz 7 EStG kann die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen W ohnzwecken genutzten Gebäuden nur in Anspruch genommen werden, wenn durch eine nach amtlichem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen des § 35c Absatz 1 Sätze 1 bis 3 EStG sowie die Anforderungen nach der Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen W ohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (nachfolgend: Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV) erfüllt sind. Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Ausstellung derartiger Bescheinigungen Folgendes:
1. Allgemeines
Für die Bescheinigung nach § 35c Absatz 1 Satz 7 EStG sind die anliegenden amtlich vorgeschriebenen Muster I und II zu verwenden. Vom Inhalt, Aufbau und von der Reihenfolge der Angaben darf nicht abgewichen werden. Eine individuelle Gestaltung der Felder für die Bezeichnung des ausführenden Fachunternehmens und des Bauherrn sowie eine Ergänzung der Bescheinigungen um ein zusätzliches Adressfeld sind zulässig. Die Ausstellung der Bescheinigung erfolgt für den bzw. die Eigentümer des W ohngebäudes/der W ohnung. In Fällen des Miteigentums an einem W ohngebäude/einer W ohnung bedarf es der Angabe der Miteigentumsanteile.
2. Musterbescheinigung des ausführenden Fachunternehmens (Muster I)
Bescheinigungsberechtigt ist jedes ausführende Fachunternehmen, welches die Anforderungen des § 2 der ESanMV erfüllt.
Muster I - Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens
2.1 Umfang der zu bescheinigenden Angaben
Soweit einzelne in dem amtlichen Muster enthaltene Sachverhalte nicht gegeben sind, ist es nicht zu beanstanden, wenn die entsprechende(n) Zeile(n) oder ggf. Teile des Textes einer Zeile des amtlichen Musters in der Bescheinigung nicht aufgeführt ist/sind.
Ebenso ist es zulässig, wenn weitere erforderliche Zeilen (z.B. in Muster I und II Tabelle V „Kosten der energetischen Maßnahme(n)“) hinzugefügt werden.
Die Reihenfolge der Angaben ist jedoch entsprechend dem amtlichen Muster beizubehalten.
Die Kosten der jeweiligen energetischen Maßnahme sind grundsätzlich einzeln in der Bescheinigung auszuweisen. Eines gesonderten Ausweises bedarf es nicht, wenn die der Bescheinigung beigefügte Rechnung selbst entsprechend gegliedert ist und die Kosten der jeweiligen Maßnahme zugeordnet werden können.
Als Kosten für die energetische Maßnahme können die Aufwendungen für den Einbau bzw. die Installation, für die Inbetriebnahme von Anlagen, für notwendige Umfeldmaßnahmen und die direkt mit der Maßnahme verbundenen Materialkosten ausgewiesen werden. Zudem ist ein Ausweis der Kosten möglich, die dem Steuerpflichtigen dadurch entstanden sind, dass ein Energieberater mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme beauftragt wurde. Berücksichtigt werden die Aufwendungen für Energieberater, die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm „Energieberatung für W ohngebäude“ zugelassen sind und die Aufwendungen für die Energieeffizienz - Experten, die für das KfW -Förderprogramm „Energieeffizient Bauen und Sanieren – W ohngebäude“ (KfW -Programme Nr. 151/152/153 und 430) gelistet sind.
Nachfolgend wird vereinfachend für steuerliche Zwecke für diesen Personenkreis einheitlich der Begriff „Energieberater“ verwendet.
Nicht berücksichtigungsfähig sind die Aufwendungen für Personen ausschließlich mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 EnEV. Erfüllt eine beratende Person nicht die Voraussetzungen des BAFA oder der KfW -Förderprogramme, können die Aufwendungen für sie nicht berücksichtigt werden, auch wenn sie im Übrigen eine Ausstellungsberechtigung nach § 21 EnEV besitzt.
Zu den Aufwendungen der energetischen Maßnahmen gehören auch die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung.
2.2 Ergänzende Angaben
Der Bescheinigung können weitere Erläuterungen beigefügt werden, sofern die Ergänzungen im Anschluss an das amtliche Muster erfolgen und hiervon optisch abgesetzt werden.
2.3 Erstmalige Erteilung
Die Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens kann nur für energetische Maßnahmen erteilt werden, mit denen nach dem begonnen wurde.
2.4 Elektronische Übermittlung
Die nach amtlich vorgeschriebenem Muster ausgestellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens kann dem Steuerpflichtigen mit den notwendigen Anlagen auch in elektronischer Form übermittelt werden.
2.5 Abweichende Adressierung an einen Bevollmächtigten
Die Bescheinigung kann bei entsprechender Bevollmächtigung auch an einen Dritten für den oder die Eigentümer versendet werden.
2.6 Berichtigung
Ist in der Bescheinigung die Höhe der Aufwendungen zu hoch oder zu niedrig ausgewiesen, kann anstelle einer Berichtigung dieser Bescheinigung auch eine ergänzende Bescheinigung ausgestellt werden, in die neben den übrigen Angaben nur der Unterschiedsbetrag zwischen der richtigen Höhe der Aufwendungen und den ursprünglich bescheinigten Aufwendungen aufgenommen wird. Die ergänzende Bescheinigung ist als solche zu kennzeichnen. Die ursprüngliche Bescheinigung behält in diesen Fällen weiterhin ihre Gültigkeit.
Wird eine Bescheinigung berichtigt, ergänzt oder zurückgefordert, z. B. weil die Mindestanforderungen an die energetischen Maßnahmen nicht eingehalten oder weil zu hohe Aufwendungen ausgewiesen worden sind, hat der Steuerpflichtige dies dem zuständigen Finanzamt umgehend mitzuteilen.
Die berichtigte oder ergänzte Bescheinigung sollte einen entsprechenden Hinweis auf die Vorlagepflicht beim Finanzamt enthalten.
2.7 Erleichterung des Nachweises für die Mindestanforderung bei der Erneuerung der Heizungsanlage nach der ESanMV
Gemäß § 1 Satz 1 Nummer 6 ESanMV sind entsprechend der Anlage 6 der Verordnung für die Einhaltung der Mindestanforderungen bei der Erneuerung der Heizungsanlage besondere Nachweise erforderlich. Es reicht aus, wenn dem Fachunternehmen diese bei Erstellung der Bescheinigung vorliegen, mit der Bescheinigung dem Steuerpflichtigen übergeben werden und dieser sie vorhält. Der Antragsteller (Eigentümer) muss sie dem Finanzamt nur nach Aufforderung vorlegen. Aus Vereinfachungsgründen wird es als ausreichend erachtet, wenn das Fachunternehmen anstelle der in Anlage 6 bezeichneten Nachweise zu Beginn der Durchführung der Maßnahme einen Auszug aus der jeweils gültigen BAFA-Liste erstellt und mit der Bescheinigung dem Steuerpflichtigen übergibt, damit der Steuerpflichtige sie anstelle der in Anlage 6 bezeichnet en Nachweise vorhält.
3. Musterbescheinigung für Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 EnEV (Muster II)
Neben dem Fachunternehmen ist jede Person mit der Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen nach § 21 EnEV bescheinigungsberechtigt. Zu diesem Personenkreis gehören:
Energieberater im Sinne von II.1, d.h. vom BAFA zugelassene Energieberater für das Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude“;
Energieeffizienz-Experten, die für das KfW-Förderprogramm „Energieeffizient Bauen und Sanieren – W ohngebäude“ (KfW -Programme 151/152/153 und 430) gelistet sind;
alle weiteren Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 EnEV (z.B. aufgrund eines in § 21 EnEV genannten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses in Verbindung mit einer Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens).
Voraussetzung ist, dass eine Person des oben angegebenen Personenkreises vom Bauherrn oder vom ausführenden Fachunternehmen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung beauftragt wurde. In der Bescheinigung des Energieberaters ist der Auftraggeber auszuweisen. Das Vorliegen der Ausstellungsberechtigung nach § 21 EnEV ist zu bestätigen.
Die Ausführungen unter 2.1 bis 7 gelten entsprechend.
Muster II - Bescheinigung für Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 der Energieeinsparverordnung (EnEV)
4. Bescheinigung bei energetischen Maßnahmen für eine Wohnungseigentümergemeinschaft
Werden energetische Maßnahmen an einem aus mehreren selbstgenutzten Eigentumswohnungen bestehenden Gebäude durchgeführt, ist grundsätzlich für jede einzelne Eigentumswohnung eine Bescheinigung auszustellen. Es wird nicht beanstandet, dass das ausführende Fachunternehmen aus Vereinfachungsgründen eine Gesamtbescheinigung ausstellt, wenn es sich entweder um das Gesamtgebäude betreffende Sanierungsaufwendungen handelt oder die auf das Sondereigentum einzelner Wohnungen entfallenden Aufwendungen den einzelnen Wohnungen klar und eindeutig zugeordnet werden können.
Hat die W ohnungseigentümergemeinschaft zur W ahrnehmung ihrer Aufgaben und Interessen einen Verwalter bestellt, ist dieser als Auftraggeber zu adressieren. Es reicht in diesen Fällen aus, wenn der Verwalter die anteiligen auf das Miteigentum entfallenden Aufwendungen nach dem Verhältnis des Miteigentumsanteils aufteilt und dem einzelnen W ohnungseigentümer mitteilt. Dazu erstellt der Verwalter eine der Anzahl der Berechtigten entsprechende Anzahl von Abschriften der Bescheinigung des Fachunternehmens, auf welcher er die Höhe der anteilig auf den jeweiligen Berechtigten entfallenden Aufwendungen am Gesamtgebäude für den jeweiligen Berechtigten vermerkt und die auf das Sondereigentum einzelner W ohnungen entfallenden Aufwendungen den konkreten W ohnungseigentümern zuweist.
5. Bescheinigung bei unterschiedlicher Nutzung einzelner Gebäudeteile in einem Gebäude
Bescheinigungsfähig sind die Aufwendungen, die entweder anteilig oder direkt den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudeteilen zugeordnet werden können.
OFD Frankfurt/M. v. - S 2296c A - 00001 - 0357 - St 28
Fundstelle(n):
PAAAJ-55072