1. Zur Verlustberücksichtigung aus dem "Wegfall" eines positiven Kapitalkontos 2. Zum Zeitpunkt der Aufgabe des Gewerbebetriebs einer Personengesellschaft
3. Zur Korrektur einer in den Schlußbilanzen der Vorjahre fehlerhaft ausgewiesenen Beteiligung am Vermögen der Personengesellschaft im Klageverfahren gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid
4. Zu Absprachen innerhalb einer Familienpersonengesellschaft über die Zurechnung von Barentnahmen
Leitsatz
1. Der Verlust, den der Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft aus dem "Wegfall" seines positiven Kapitalkontos erzielt, ist einkommensteuerrechtlich in dem Zeitpunkt realisiert, zu dem die Gesellschaft ihren Gewerbebetrieb im ganzen aufgibt oder veräußert.
2. Der Gewerbebetrieb der Personenhandelsgesellschaft wird regelmäßig nicht schon mit Eröffnung des Konkursverfahrens über das Gesellschaftsvermögen aufgegeben.
3. Ist im Klageverfahren gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid lediglich die Höhe des Veräußerungsgewinns streitig, so kann eine in den Schlußbilanzen der Vorjahre fehlerhaft ausgewiesene Beteiligung der Gesellschafter am Vermögen der Personengesellschaft in der Schlußbilanz des Streitjahres grundsätzlich nicht erfolgswirksam berichtigt werden. Eine Korrektur kommt insoweit nur hinsichtlich solcher Fehler in Betracht, die sich bisher nicht auf die Höhe der festgestellten Gewinne und Gewinnanteile ausgewirkt haben.
4. Absprachen zwischen den Gesellschaftern einer Familienpersonengesellschaft über die Zurechnung von Barentnahmen sind daraufhin zu prüfen, ob sie auch unter Fremden in dieser oder einer ähnlichen Weise hätten getroffen werden können.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 1993 II Seite 594 BFH/NV 1993 S. 48 Nr. 8 GAAAA-94556
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