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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 22 R 478/18

Gesetze: § 8 Abs 2 SGB VI

Leitsatz

Leitsatz:

Bei der von § 8 Abs. 2 SGB VI zum Ausschluss der Pflicht zur Nachentrichtung von Beiträgen vorausgesetzten Versorgung muss es sich um eine lebenslange Versorgung nach den Vorschriften oder Grundsätzen des Beamtenrechts oder entsprechender kirchenrechtlicher Regelungen handeln. Der unbestimmte Rechtsbegriff ist eng in einem dienstrechtlichen Verständnis auszulegen.

Fundstelle(n):
UAAAJ-54658

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 26.10.2023 - L 22 R 478/18

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