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BFH Urteil v. - IV R 3/92 BStBl 1993 II S. 549

Gesetze: EStG § 13a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2EStG § 34e

Die Ausübung des Wahlrechts i. S. des § 13a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG ist nur wirksam, wenn die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben tatsächlich aufgezeichnet und der Gewinnermittlung zugrunde gelegt wurden

Leitsatz

Der Antrag auf anderweitige Gewinnermittlung nach § 13a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG ist nur wirksam, wenn die vorgelegte Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschußrechnung auf tatsächlichen Aufzeichnungen der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben beruht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1993 II Seite 549
BFH/NV 1993 S. 47 Nr. 8
YAAAA-94537

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BFH, Urteil v. 18.03.1993 - IV R 3/92

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