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BFH Urteil v. - IX R 85/88 BStBl 1993 II S. 544

Gesetze: EStG §§ 21, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, 7 Abs. 4 Satz 1

Aufwendungen für den Einbau einer Alarmanlage gehören zu den Herstellungskosten, nach Gebäudefertigstellung zu den nachträglichen Herstellungskosten

Leitsatz

Die Aufwendungen für eine in ein Wohngebäude eingebaute Alarmanlage gehören zu den Herstellungskosten des Gebäudes. Sie sind nachträgliche Herstellungskosten, wenn die Alarmanlage erst nach der Fertigstellung des Gebäudes eingebaut wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1993 II Seite 544
BFH/NV 1993 S. 46 Nr. 8
UAAAA-94534

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BFH, Urteil v. 16.02.1993 - IX R 85/88

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