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BFH Urteil v. - VI R 82/92 BStBl 1993 II S. 518

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4EStG § 19 Abs. 1

Kosten eines Unfalls auf der Abholfahrt (Leerfahrt) zur Arbeitsstätte sind - bis auf besonders gelagerte Ausnahmefälle - regelmäßig nicht als Werbungskosten abziehbar

Leitsatz

Wird ein Arbeitnehmer von seiner Arbeitsstätte mit seinem PKW abgeholt, so sind die Kosten eines Unfalls auf der Abholfahrt (Leerfahrt) zur Arbeitsstätte in der Regel nicht als Werbungskosten abziehbar. Eine Abholfahrt (Leerfahrt) kann nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen als beruflich veranlaßt beurteilt werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1993 II Seite 518
BFH/NV 1993 S. 38 Nr. 7
XAAAA-94520

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BFH, Urteil v. 11.02.1993 - VI R 82/92

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