1. Der gesetzliche Übergang einer Arbeitslohnforderung gem. § 115 Abs. 1 SGB X verändert nicht deren Rechtsnatur - 2. Zufluß beim Steuerpflichtigen in dem Zeitpunkt, in dem der Betrag beim neuen Gläubiger eingeht - 3. Die Lohnnachzahlung ist keine Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst a EStG
Leitsatz
1. Der gesetzliche Übergang einer Arbeitslohnforderung gemäß § 115 Abs. 1 SGB X verändert nicht deren Rechtsnatur.
2. Auch bei dem gesetzlichen Forderungsübergang gemäß § 115 Abs. 1 SGB X fließt der übergegangene Betrag dem Steuerpflichtigen in dem Zeitpunkt zu, in dem der Betrag beim Zessionar eingeht.