Zur Berechnung der als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Unterhaltsaufwendungen sind die Zahlungen grundsätzlich im Verhältnis der für die Personen unter 18 Jahren und für ältere Personen geltenden Höchstbeträge aufzuteilen
Leitsatz
Unterstützt der Steuerpflichtige einheitlich einen Kreis unterhaltsberechtigter, in einem Haushalt zusammenlebender Personen, so sind die Zahlungen zur Berechnung des Unterhaltsfreibetrags nach § 33a Abs. 1 EStG in Veranlagungszeiträumen ab 1986 auf Personen unter 18 Jahre einerseits und ältere Personen andererseits grundsätzlich im Verhältnis der für diese Personengruppen jeweils geltenden Unterhaltshöchstbeträge aufzuteilen.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1993 II Seite 493 JAAAA-94503