BGH Beschluss v. - KZR 70/21

Preissystem für die Nutzung von Bahnhöfen durch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen: Aussetzung des Revisionsverfahrens über die Rückforderung von Entgelten zur Nutzung der Eisenbahninfrastruktur bis zur Entscheidung der Bundesnetzagentur

Gesetze: Art 4 Abs 3 EUV, Art 102 AEUV, Art 30 EGRL 14/2001, § 148 Abs 1 ZPO, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB

Instanzenzug: OLG Dresden Az: U 3/14 Kartvorgehend Az: 4 HKO 3065/11

Gründe

1I. Die Beklagte, eine Tochtergesellschaft der Deutsche Bahn AG, ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG). Sie unterhält etwa 5.400 Bahnhöfe (Verkehrsstationen) in Deutschland. Die Klägerin, ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, nutzt die Bahnhöfe der Beklagten für den Schienenpersonennahverkehr. Die Parteien streiten über die Höhe der dafür zu entrichtenden Entgelte.

2Die Beklagte schließt mit den Eisenbahnverkehrsunternehmen, die die von ihr vorgehaltene Infrastruktur in Anspruch nehmen wollen, jeweils Rahmenverträge über die Stationsnutzung ab. Darin nimmt sie hinsichtlich der Höhe der Nutzungsentgelte Bezug auf ihre jeweils gültige Stationspreisliste (Stationspreissystem, SPS).

3Die Parteien schlossen im November 1998 einen derartigen Rahmenvertrag. Damals galt das Preissystem 1999 (SPS 99). Zum führte die Beklagte ein neues Preissystem (SPS 05) ein. Die Klägerin, für die das neue System zu Preiserhöhungen führte, zahlte die Erhöhungsbeträge ab dem nur unter Vorbehalt. Mit Bescheid vom erklärte die Bundesnetzagentur das SPS 05 mit Wirkung zum für unwirksam. Auf Antrag der Beklagten ordnete das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom die aufschiebende Wirkung des gegen den Bescheid erhobenen Widerspruchs an. Auf Grundlage des zwischen der Bundesnetzagentur und der Beklagten am geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrags trat zum ein verändertes Stationspreissystem in Kraft.

4Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Rückzahlung der von ihr gezahlten Stationsnutzungsentgelte für November 2006 bis Februar 2008, soweit sie über die nach dem SPS 99 zugrunde zu legenden Entgelte hinausgehen, insgesamt einen Betrag von 747.057,74 €. Das Landgericht hat der Klägerin einen Betrag von 605.116,76 € zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zunächst unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 473.917,88 € verurteilt.

5Das dagegen von beiden Parteien angestrengte Revisionsverfahren hat der Senat bis zur Entscheidung der Bundesnetzagentur in der Sache BK10-18-0265_E zunächst ausgesetzt (Beschluss vom - KZR 12/15, WRP 2019, 470 - Stationspreissystem I), nachdem die Klägerin zwischenzeitlich gegenüber der Bundesnetzagentur die nachträgliche Erklärung der Ungültigkeit der Entgeltregelungen und Rückzahlung unter anderem derjenigen Entgelte beantragt hat, die Gegenstand der Klage sind. Diese Anträge hat die Bundesnetzagentur mit Beschluss vom als unzulässig verworfen und zudem davon abgesehen, von Amts wegen ein Verfahren zur Abhilfe der von der Klägerin geltend gemachten Beschwer einzuleiten. Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben.

6Nach Fortführung des Revisionsverfahrens und Aufhebung des Berufungsurteils sowie Zurückverweisung der Sache (, WuW 2021, 119 - Stationspreissystem II) hat das Berufungsgericht der Klage in der Hauptsache vollumfänglich stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

7Die Bundesnetzagentur hat im Hinblick auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom (C-721/20, WuW 2022, 672 - ODEG Ostdeutsche Eisenbahn GmbH) zwischenzeitlich ein Verfahren zur Rücknahme und Neubescheidung eingeleitet (BK10-22-0405_E), in dem zu prüfen ist, ob ihr Beschluss vom zurückzunehmen und die Anträge der Klägerin neu zu bescheiden sind. Dieses Verfahren ist bislang nicht abgeschlossen.

8II. Das Verfahren wird nach den Grundsätzen des § 148 Abs. 1 ZPO bis zur Entscheidung der Bundesnetzagentur im Verfahren BK10-22-0405_E ausgesetzt.

91. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der nach dem SPS 05 geleisteten Stationsentgelte folge aus einem Verstoß der Beklagten gegen Art. 102 AEUV i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB. Die Beklagte habe bei der Festsetzung der Stationsentgelte ihre beherrschende Stellung auf den Märkten für Serviceeinrichtungen für den Schienenpersonenverkehr missbräuchlich ausgenutzt. Die Parteien hätten sich, wenn sie von der Unwirksamkeit des SPS 05 gewusst hätten, auf eine vorübergehende Weiterführung des SPS 99 geeinigt.

102. Bei der rechtlichen Beurteilung dieser Erwägungen wird aus Gründen der loyalen Zusammenarbeit gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV die Entscheidung der Bundesnetzagentur im Verfahren BK10-22-0405_E zu berücksichtigen sein.

11a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom entschieden, dass die nationalen Gerichte bei der Entscheidung über eine Klage auf Rückzahlung der Entgelte für die Nutzung von Infrastruktur durch Art. 30 Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur in der durch die Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2001/14/EG) nicht daran gehindert sind, gleichzeitig Art. 102 AEUV und das einzelstaatliche Wettbewerbsrecht anwenden; die zuständige Regulierungsstelle muss aber vorher über die Rechtmäßigkeit der betreffenden Entgelte entschieden haben (WuW 2022, 672 Rn. 80 - ODEG Ostdeutsche Eisenbahn GmbH).

12Um bei der Anwendung des Art. 102 AEUV den Zwecken und Wirkungen der sektorspezifischen Regulierung Rechnung zu tragen, können die Zivilgerichte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet sein, den Ausgang eines bei der Regulierungsstelle anhängigen Verfahrens nach den Grundsätzen des § 148 ZPO abzuwarten; insofern sind auch Feststellungen, die die Bundesnetzagentur als zuständige Regulierungsstelle im Sinne des Art. 30 Richtlinie 2001/14/EG sowie des Art. 55 Richtlinie 2012/34/EU im Rahmen der Entgeltkontrolle nach den Vorschriften des AEG in der bis zum geltenden Fassung (im Folgenden: AEG aF) trifft, bei der Anwendung des Art. 102 AEUV zu berücksichtigen (vgl. BGH, WRP 2019, 470 Rn. 12 bis 15 - Stationspreissystem I; Urteil vom - KZR 39/19, WRP 2020, 868 Rn. 44 - Trassenentgelte I; WuW 2021, 119 Rn. 14 f., 26 - Stationspreissystem II). Das steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die nationalen Gerichte zur loyalen Zusammenarbeit verpflichtet sind und bei ihrer Würdigung die Entscheidungen der zuständigen Regulierungsstelle zu berücksichtigen und sich bei der Begründung ihrer eigenen Entscheidungen mit dem gesamten Inhalt der ihnen vorgelegten Akten auseinanderzusetzen haben (EuGH, WuW 2022, 672 Rn. 88 - ODEG Ostdeutsche Eisenbahn GmbH).

13b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze und unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen der Prozessparteien erachtet es der Senat für sachgerecht, das Revisionsverfahren zur Wahrung der Aufgaben der Regulierungsstelle sowie zur effektiven Durchsetzung des Art. 30 Richtlinie 2001/14/EG auszusetzen, nachdem die Bundesnetzagentur nunmehr ein Verfahren betreffend die Rücknahme ihres Beschlusses vom und Neubescheidung der entsprechenden Anträge eröffnet hat. Die Bundesnetzagentur hat darauf hingewiesen, dass sie in dem von ihr geführten Verfahren auch prüfen wird, ob bei Ungültigerklärung eine neue Entgeltliste festzusetzen ist und ob Rückzahlungsansprüche von der Regulierungsstelle zu regeln sind (vgl. das verfahrenseinleitende Schreiben der Bundesnetzagentur vom , S. 2). Das Ergebnis dieser Prüfung haben die Zivilgerichte, auch wenn sie an die Entscheidung der Regulierungsbehörde nicht gebunden sind (EuGH, WuW 2022, 672 Rn. 83 - ODEG Ostdeutsche Eisenbahn GmbH), im Streitfall nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zu berücksichtigen.

14aa) Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Bundesnetzagentur in eine erneute Sachprüfung eintreten wird und die einschlägigen Entgeltregelungen am Maßstab des § 14 Abs. 5 AEG aF und - nach Maßgabe der Rechtsprechung des Gerichtshofs - möglicherweise auch unter Berücksichtigung des Art. 102 AEUV einer rückwirkenden Überprüfung unterzieht.

15Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Regulierungsstelle, die gemäß Art. 30 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/14/EG als Beschwerdestelle fungiert, von Amts wegen die Anwendung der Vorschriften der Richtlinie durch die Akteure des Eisenbahnsektors überwacht und nach Art. 30 Abs. 5 der Richtlinie 2001/14/EG bei Verstößen gegen die Richtlinie gegebenenfalls von Amts wegen Abhilfemaßnahmen trifft, zur rückwirkenden Überprüfung von gezahlten Infrastrukturentgelten - auch von Stationsentgelten - befugt (EuGH, WuW 2022, 672 Rn. 37, 54, 72 - ODEG Ostdeutsche Eisenbahn GmbH; vgl. bereits: BGH, WRP 2019, 470 Rn. 16 bis 20 - Stationspreissystem I). Dabei erstreckt sich die Prüfungskompetenz der Regulierungsstelle nach Art. 30 Abs. 2 der Richtlinie 2001/14/EG nicht nur auf die Beachtung der eisenbahnrechtlichen Vorschriften, insbesondere auf das Diskriminierungsverbot nach Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2001/14/EG (§ 14 Abs. 5 AEG aF), sondern auch auf die Einhaltung des Art. 102 AEUV (EuGH, WuW 2022, 672 Rn. 68, 73 - ODEG Ostdeutsche Eisenbahn GmbH). Diese Befugnis kann ihr durch eine Vorschrift des nationalen Rechts wie der des § 14f AEG aF nicht entzogen werden (EuGH, WuW 2022, 672 Rn. 74 - ODEG Ostdeutsche Eisenbahn GmbH). Ob die Bundesnetzagentur darüber hinaus auch befugt ist, eine Rückerstattung überhöhter Entgelte gegenüber der Beklagten anzuordnen, ist Gegenstand eines an den Gerichtshof gerichteten Vorabentscheidungsersuchens (s. dazu die Schlussanträge des Generalanwalts vom - C-582/22, juris).

16bb) Einer Aussetzung des Revisionsverfahrens steht nicht entgegen, dass die Bundesnetzagentur bereits mit dem hier maßgeblichen Stationspreissystem befasst war. Der Bescheid, mit dem die Bundesnetzagentur das SPS 05 für ungültig erklärt hat, ist nicht in Bestandskraft erwachsen. Die Bundesnetzagentur hat stattdessen einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geschlossen (vgl. dazu , WRP 2022, 870 Rn. 32 bis 47 - Regionalfaktoren II). Eine Überprüfung der im hiesigen Zivilrechtsstreit konkret in Streit stehenden Entgelte ist bislang nicht erfolgt. Da nunmehr eine (erneute) Sachprüfung im Hinblick auf die hier relevanten Entgeltperioden im Raum steht, ist nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit jedenfalls bis zu einer Entscheidung darüber abzuwarten.

17c) Die Aussetzung wird nur bis zur Entscheidung der Bundesnetz-agentur angeordnet. Eine Aussetzung bis zum bestandskräftigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens kommt nicht Betracht, da anderenfalls ein effektiver Rechtschutz im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nicht gewährleistet wäre (BGH, WRP 2020, 868 Rn. 47 - Trassenentgelte I). Auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die nationalen Gerichte zur Wahrung der vollen Wirksamkeit von Art. 102 AEUV nicht verpflichtet, den Ausgang der Verfahren des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur abzuwarten (EuGH, WuW 2022, 672 Rn. 85 - ODEG Ostdeutsche Eisenbahn GmbH).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:241023BKZR70.21.0

Fundstelle(n):
DAAAJ-53991