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Steuern mobil Nr. 1 vom

Track 11 | Vermietung: Fremdwährungsverlust bei Zins-Währungs-Swap keine Werbungskosten

Muss der Steuerpflichtige bei Beendigung eines Zins-Währungs-Swaps eine Endtauschzahlung in fremder Währung erbringen und muss er dafür wegen nachteiliger Änderung des Umtauschkurses einen höheren Betrag in € aufwenden, als er von der Gegenseite bekommt, kann er nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs den Differenzbetrag nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen.

Für die Vermieter unter Ihren Mandanten ist möglichweise ein Urteil des Bundesfinanzhofs interessant, in dem es um die steuermindernde Berücksichtigung von Fremdwährungsverlusten geht. Vor allem Schweizer-Franken-Darlehen haben die Beratungspraxis und die Rechtsprechung ja lange Zeit in vielen Fallkonstellationen beschäftigt. Mit der aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist aber wohl ein Schlussstrich unter die Frage der steuerlichen Berücksichtigung eines Währungsverlusts gezogen worden. – Das prophezeit zumindest Dr. Nils Trossen, Richter im für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zuständigen IX. Senat des BFH in seiner Anmerkung für den NWB Livefeed.

Im Streitfall begehrte eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG die Anerkenn...

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