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FG Köln Urteil v. - 1 K 1234/22

Gesetze: EStG § 8 Abs. 2 Satz 2; EStG § 8 Abs. 2 Satz 3; EStG § 8 Abs. 2 Satz 4; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2

Private Kfz-Nutzung

Minderung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung eines Firmenwagens durch vom Arbeitnehmer gezahlte Parkplatzmiete

Leitsatz

1. Die Überlassung eines betrieblichen Kfz durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn, wobei dieser Vorteil entweder nach der 1%-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode zu bewerten ist.

2. Wenn der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung eines Firmenwagens, d.h. für private Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, ein Nutzungsentgelt zahlt, mindert dies den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung.

3. Dies gilt auch für ein vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber gezahltes Entgelt für einen Parkplatz am Arbeitsort, denn der Betrieb eines Firmenwagens setzt essentiell als notwendiger Bestandteil der Fahrzeugnutzung eine Parkmöglichkeit voraus.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 2/2024 S. 58
BBK-Kurznachricht Nr. 2/2024 S. 58
DStR-Aktuell 2024 S. 6 Nr. 16
DStRE 2024 S. 653 Nr. 11
ZIP 2023 S. 6 Nr. 47
NAAAJ-53859

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FG Köln, Urteil v. 20.04.2023 - 1 K 1234/22

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