Überläßt eine AG ihren Aktionären Ferienwohnungen zur Nutzung, erzielen die Aktionäre mit der Nutzungsüberlassung sonstige Bezüge i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG
Leitsatz
1. Überläßt eine AG satzungsgemäß ihren Aktionären Ferienwohnungen zur zeitlich vorübergehenden Nutzung nach Maßgabe eines Wohnungsberechtigungspunktesystems, so erzielt der Aktionär einen sonstigen Bezug aus Aktien i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG 1981.
2. Für die Annahme von Einkünften i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG 1981 ist es unerheblich, wenn die AG nach schweizerischem Recht errichtet wurde.
3. Der Zufluß eines sonstigen Bezuges i. S. der Nr. 1 vollzieht sich erst mit der Nutzungsüberlassung der Wohnung. Er ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG 1981 mit dem üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes zu bewerten. Die Nutzung der Wohnung durch den Aktionär ist der Einkommensverwendung zuzuordnen.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1993 II Seite 399 BFH/NV 1993 S. 40 Nr. 7 RAAAA-94467