Instanzenzug: Az: 1 StR 187/23 Beschlussvorgehend Az: 62 KLs 2/20 Urteilnachgehend Az: 2 BvR 1816/23 Nichtannahmebeschluss
Gründe
11. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das mit Beschluss vom gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom . Sie ist unbegründet.
2Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Die Revisionsbegründung und die weiteren Schriftsätze der Verteidigung – auch der Schriftsatz vom – lagen dem Senat bei seiner Entscheidung vor und sind sowohl hinsichtlich des behaupteten Verfahrenshindernisses als auch bei der Entscheidung über die Verfahrensrüge und bei der aufgrund der erhobenen Sachrüge gebotenen umfassenden Nachprüfung des Urteils berücksichtigt worden. Dass der Senat den Rechtsansichten der Verteidigung nicht gefolgt ist, begründet keine Gehörsverletzung.
3Aus dem Umstand, dass der Senat in seiner Begründung des Beschlusses vom nicht auf sämtliches Vorbringen der Revision eingegangen ist, ist nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs zu schließen. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor; eine solche ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. nur Rn. 15; Rn. 6). Der Vortrag des Verurteilten zur Begründung seiner Anhörungsrüge erschöpft sich letztlich in einer Wiederholung des Revisionsvorbringens. Die Anhörungsrüge dient jedoch nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 2 StR 472/18 Rn. 2 und vom – 1 StR 114/14 Rn. 6).
42. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:151123B1STR187.23.0
Fundstelle(n):
PStR 2024 S. 101 Nr. 5
SAAAJ-53746