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StuB 23/2023 S. 983

Einkommensteuer | Kein Kindergeldantrag per elektronischem Anwaltspostfach

Kindergeld wird nicht von Amts wegen, sondern nach § 67 Satz 1 EStG nur auf Antrag gezahlt, wobei dieser Antrag schriftlich erfolgen muss. Dies verlangt eine – nicht zwingend eigenhändige – Unterschrift. Eine Übermittlung des Kindergeldantrags (ausschließlich) über das elektronische Anwaltspostfach (beA) ersetzt die Unterschrift nicht, so dass ein auf diesem Weg übermittelter Kindergeldantrag nicht wirksam gestellt ist (; Revision anhängig, BFH-Az. III R 15/23).

Sachverhalt: Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, der die Kindergeldanträge für seine beiden Kinder mit qualifizierter elektronischer Signatur über sein beA bei der Familienkasse eingereicht hatte. Der Streit richtete sich dabei auf die Frage, ob die für eine wirksame Antragstellung notwendige eig...

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