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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 11 KA 35/18

Streitig ist, ob die Klägerin berechtigt ist, Leistungen nach Gebührenordnungsposition (GOP) 34504 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) abzurechnen, auch wenn die Voraussetzungen der Vorbemerkung Abschnitt 34.5 Nr. 1 bis 3 EBM nicht erfüllt sind.

Fundstelle(n):
OAAAJ-53409

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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 26.10.2022 - L 11 KA 35/18

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