1. Die Gerichte müssen in den Fällen, in denen es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums geht, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen (, juris Rn. 9).
2. Andererseits ist es nach Sinn und Zweck des Eilverfahrens regelmäßig nicht Aufgabe der Gerichte, schon im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine umfassende rechtliche Prüfung der Hauptsache vorzunehmen, da damit die Effektivität dieses Verfahrens geschwächt würde (, juris Rn. 9).
3. Einer abschließenden Prüfung der Hauptsache bedarf es nicht, wenn es nach umfassender Würdigung des gesamten Sachverhalts an einem Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Anordnung fehlt, weil im konkreten Einzelfall das Existenzminimum aller Betroffenen durch tatsächlich verfügbare bereite Mittel gedeckt ist.
4. Bei der Prüfung des Anordnungsgrundes und damit der besonderen Eilbedürftigkeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren können auch solche Mittel Berücksichtigung finden, deren Inanspruchnahme im Rahmen der materiellen Prüfung des Anspruchs nicht eingefordert werden kann, die den Betroffenen aber tatsächlich zur Beseitigung der Notlage zur Verfügung stehen; hier ist vielmehr entscheidend, dass auch der vom Freibetrag geschützte Betrag den Betroffenen tatsächlich zur Verfügung steht und ihnen daher ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens zumutbar ist (, juris Rn. 7).
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LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 31.10.2023 - L 3 AS 2391/23 ER-B
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