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Sächsisches FG Urteil v. - 2 K 209/23

Gesetze: EheöffnungsG Art. 3 Abs. 2, LPartG § 20a Abs. 1, LPartG § 20a Abs. 5, EGAO Art. 97 § 9 Abs. 5, AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG § 26 Abs. 1 S. 1, GG Art. 6 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3

Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe als auf das Veranlagungswahlrecht rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

Leitsatz

In der Einführung von § 20a Abs. 5 LPartG bzw. Art. 3 Abs. 2 EheöffnungsG liegt ein rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Auch wenn eingetragene Lebenspartner erst im Jahr 2020 rückwirkend ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umbewandelt haben, können sie die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer auch für bereits bestandskräftig einzelveranlagte Jahre (im Streitfall: 2006-2009) verlangen (Anschluss an ). Die in Art. 97 § 9 Abs. 5 AO angeordnete Frist zur Umwandlung steht dem nicht entgegen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
GStB 2024 S. 1 Nr. 1
GStB 2024 S. 1 Nr. 1
BAAAJ-53273

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Sächsisches FG, Urteil v. 13.06.2023 - 2 K 209/23

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