Rechtsbeschwerde im Kapitalanlegermusterverfahren: Prospekthaftung der Gründungsgesellschafter einer Schiffsfondsgesellschaft im Altfall
Gesetze: § 241 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 311 Abs 2 BGB, § 13 VerkaufsprospektG, § 44 BörsG vom , §§ 44ff BörsG vom , § 20 Abs 1 S 1 KapMuG, § 575 Abs 3 Nr 1 ZPO
Instanzenzug: Az: XI ZB 16/21 Beschlussvorgehend Hanseatisches Az: 13 Kap 26/19vorgehend Az: 316 OH 5/18 Beschluss
Gründe
A.
1Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) darüber, ob der am aufgestellte Prospekt zu der unter dem Namen "H. E. S" angebotenen Beteiligung an der MS "E. -S." GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schiffsgesellschaft oder Fondsgesellschaft) fehlerhaft ist und ob die Musterbeklagten hierfür aufgrund Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten in Anspruch genommen werden können.
2Der Fonds hatte den Erwerb und Betrieb des Vollcontainerschiffs der Sub-Panamax-Klasse "E. " mit einer Stellplatzkapazität von 4.256 TEU zum Gegenstand.
3Im Prospekt ist unter der Überschrift "Vertriebsvereinbarung" auf Seite 59 ausgeführt:
"Die Schiffsgesellschaft hat mit der H. H. C. mbH eine Vertriebsvereinbarung über die Eigenkapitalbeschaffung abgeschlossen […]".
4Im Gesellschaftsvertrag (Seite 80 ff. des Prospekts) ist unter "§ 6 Geschäftsführung und Vertretung" die persönlich haftende Gesellschafterin zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die MS "E. -S." V. GmbH.
5Die Musterbeklagten zu 1 bis 3 sind Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft. Die Musterbeklagte zu 6 ist Rechtsnachfolgerin der H. T. GmbH, die ebenfalls Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft war und als Treuhänderin des Fonds fungierte.
6Das dem Oberlandesgericht Feststellungsziele zum Zweck der Herbeiführung eines Musterentscheids vorgelegt. Mit Beschluss vom hat das Oberlandesgericht das Verfahren um mehrere Feststellungsziele erweitert, mit denen zusätzliche Prospektfehler geltend gemacht werden, und das Feststellungsziel 2 dahingehend neu gefasst, dass es sich nicht nur auf die Haftung der Musterbeklagten zu 1 bis 3, sondern auch auf die Haftung der Musterbeklagten zu 5 und 6 bezieht. Mit den Feststellungszielen unter der Ziffer 1 werden - soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - Prospektfehler geltend gemacht. Zudem soll festgestellt werden, dass unter anderem die Musterbeklagten zu 1 bis 3 und die Musterbeklagte zu 6 "im Hinblick auf den Erwerb der Fondsbeteiligungen im Hinblick auf die Treugeber der MS "E. -S." GmbH & Co. KG im Allgemeinen und der Klagepartei im Besonderen Haftungsschuldnerinnen nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne sind" (Feststellungsziel 2) und dass aus dem schlichten Ausbleiben von prospektierten und prognostizierten Ausschüttungen nicht auf eine Kenntnis oder eine grob fahrlässige Unkenntnis der Treugeber von den in Ziffer 1 genannten Prospektfehlern geschlossen werden könne (Feststellungsziel 3).
7Das Oberlandesgericht hat die Feststellungsziele mit Musterentscheid vom zurückgewiesen. Gegen den Musterentscheid hat der Musterkläger in Bezug auf die Musterbeklagten zu 1 bis 3 und die Musterbeklagte zu 6 Rechtsbeschwerde eingelegt und verfolgt insoweit die Feststellungsziele 1 b aa, 1b bb, 1 d aa, 2 und 3 weiter. Mit Beschluss vom hat der Senat die Musterbeklagte zu 2 zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt. Die Musterbeklagten zu 1, 3 und 6 sind dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beigetreten. Auf Seiten des Musterklägers sind 20 Beigeladene dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten. Die Beitritte sind jeweils form- und fristgemäß erfolgt.
B.
8Die zulässige Rechtsbeschwerde des Musterklägers hat im Ergebnis keinen Erfolg.
I.
9Das Oberlandesgericht hat zur Begründung des Musterentscheids, soweit für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:
10Die Musterbeklagten zu 1 bis 3 seien nach Gesamtwürdigung aller Umstände Prospektverantwortliche im Sinne von § 13 VerkProspG, § 44 BörsG aF, so dass es insoweit an dem Feststellungsinteresse für die Feststellungsanträge des Musterklägers fehle. Die Musterbeklagte zu 6 komme als bloße Gründungsgesellschafterin und Erbringerin von Treuhandleistungen nicht als Prospektverantwortliche in Betracht. Insoweit liege das Feststellungsinteresse vor. Allerdings lägen die mit den Feststellungszielen unter Ziffer 1 geltend gemachten Prospektfehler nicht vor. Das Feststellungsziel 2 sei auch bezogen auf die Musterbeklagte zu 6 als unzulässig zurückzuweisen, da ein Rechtsschutzbedürfnis nur bestehe, soweit Prospektfehler festgestellt würden. Gleiches gelte für das Feststellungsziel 3.
II.
11Die zulässige Rechtsbeschwerde des Musterklägers hat im Ergebnis keinen Erfolg. Sie führt nur dazu, dass das Feststellungsziel 2 hinsichtlich der Musterbeklagten zu 1 bis 3 und 6 als unbegründet zurückgewiesen wird und dass der Vorlagebeschluss in Bezug auf diese Musterbeklagten hinsichtlich der Feststellungsziele 1 b aa, 1b bb, 1 d aa und 3 gegenstandslos ist.
121. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO) und formuliert einen ordnungsgemäßen Rechtsbeschwerdeantrag (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
13Aus dem Schriftsatz vom , mit dem die Rechtsbeschwerde eingelegt worden ist, geht eindeutig hervor, dass die Rechtsbeschwerde nur gegenüber den Musterbeklagten zu 1, 2, 3 und 6 eingelegt wird. Soweit die Rechtsbeschwerdebegründung an mehreren Stellen von den "Musterbeklagten zu 1 bis 3, 5 und 6" spricht, handelt es sich ersichtlich um ein Versehen und begründet - entgegen der Ansicht der Musterbeklagten zu 2 und 6 - keine Zweifel daran, gegen welche Musterbeklagte sich die Rechtsbeschwerde richtet.
14Dass in Ziffer VII. der Rechtsbeschwerdebegründung nur in Bezug auf die Musterbeklagten zu 1 bis 3 kurz ausgeführt wird, dass die "Feststellung zur Ziffer 2" zu treffen sei, führt - entgegen der Meinung der Musterbeklagten zu 2 und 6 - hinsichtlich der Musterbeklagten zu 6 nicht zu einer insoweit unzulässigen Rechtsbeschwerdebegründung. Da dort auch bezüglich der Musterbeklagten zu 6 beantragt worden ist, das Feststellungsziel 2 festzustellen, und sich die Ausführungen zur Haftung der Musterbeklagten "aus §§ 280 Abs. 1, 311 BGB" auch auf die Musterbeklagte zu 6 beziehen, ist insoweit ausreichend begründet, warum das Feststellungsziel 2 auch in Bezug auf diese Musterbeklagte festgestellt werden soll.
152. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Sie hat schon deshalb keinen Erfolg, weil die mit den Feststellungszielen behaupteten Prospektfehler im Hinblick auf die Musterbeklagten zu 1 bis 3 und 6 ausschließlich als anspruchsbegründende Tatsachen eines Anspruchs wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch Verwenden eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung geltend gemacht worden sind und ein solcher Anspruch durch die spezialgesetzliche Prospekthaftung ausgeschlossen wird. Das Feststellungsziel 2 ist daher hinsichtlich dieser Musterbeklagten als unbegründet zurückzuweisen.
16a) Im Vorlagebeschluss ist ausgeführt, dass die Antragsteller ihre Klagen auf die "Rechtsprechungsgrundsätze zur Prospekthaftung im weiteren Sinne (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB) stützen und die geltend gemachten Pflichtverletzungen der Antragsgegnerinnen gerade damit begründen, dass die den Anlegern übergebenen Unterlagen falsch, unvollständig und irreführend seien." Mit den Feststellungszielen wird ausschließlich gerügt, dass der Prospekt "für den Erwerb einer Beteiligung […] in wesentlichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend" sei. Soweit das Feststellungsziel 2 ebenfalls den "Erwerb der Fondsbeteiligungen" aufführt, bezieht es sich daher in diesem Zusammenhang auf einen Erwerb, der unter Verwendung eines Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung erfolgt ist.
17b) Eine Haftung der Musterbeklagten zu 1 bis 3 und 6 als Gründungsgesellschafter aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB kann nicht auf die Verwendung eines Prospekts als solche gestützt werden. Ein Anspruch auf dieser Grundlage wird - was der Senat in gefestigter Rechtsprechung entscheidet (Senatsbeschlüsse vom - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 22 ff., vom - XI ZR 395/21, WM 2022, 1679 Rn. 7 f. in der Fassung des Beschlusses vom , WM 2022, 1908 und vom - XI ZB 23/20, WM 2022, 2137 Rn. 50 ff., jeweils mwN) - durch die Regelungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung verdrängt.
18Auf den am aufgestellten Prospekt findet die Regelung des § 8g VerkProspG in der vom bis zum geltenden Fassung (im Folgenden: aF) in Verbindung mit § 32 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG Anwendung. Damit ist auch der Anwendungsbereich der § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum geltenden Fassung (im Folgenden: aF) eröffnet.
19Nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF haften neben denjenigen, die für den Prospekt im Sinne des § 8g VerkProspG aF die Verantwortung übernommen haben (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BörsG aF), im Falle von dort enthaltenen unrichtigen oder unvollständigen wesentlichen Angaben auch diejenigen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF). Unzutreffend hat das Oberlandesgericht insoweit angenommen, dass die bloße Stellung als Gründungsgesellschafterin eine Prospektverantwortlichkeit nicht begründen kann. Die Musterbeklagten zu 1 bis 3 und 6 sind bereits deshalb Prospektverantwortliche im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF, weil sie Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom - XI ZB 32/20, BGHZ 233, 47 Rn. 2, 19 und vom - XI ZR 395/21, WM 2022, 1679 Rn. 12 in der Fassung des Beschlusses vom , WM 2022, 1908).
20Die Musterbeklagten zu 1 bis 3 und 6 hafteten somit als Prospektverantwortliche für unrichtige oder unvollständige wesentliche Angaben nach den Grundsätzen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung aus § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF. Neben dieser ist eine Haftung der Musterbeklagten unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung allein aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB ausgeschlossen (Senatsbeschluss vom - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 26). Dies gilt auch für eine auf diesen Aspekt gestützte Haftung der Musterbeklagten zu 6 als Rechtsnachfolgerin der Treuhandkommanditistin (vgl. Senatsbeschlüsse vom - XI ZB 34/19, WM 2022, 2371 Rn. 60 f. und vom - XI ZB 28/21, WM 2023, 174 Rn. 22 ff.). Der Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung gilt auch dann, wenn der Anleger seine Beteiligung erst nach Ablauf der in § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerkProspG in der Fassung vom , § 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG in der Fassung vom bestimmten Sechs-Monats-Frist gezeichnet hat (Senatsbeschluss vom - XI ZB 10/21, WM 2023, 245 Rn. 18 ff.).
21c) Eine Haftung eines Gründungsgesellschafters nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF kommt allerdings dann in Betracht, wenn der Gründungsgesellschafter dadurch einen zusätzlichen Vertrauenstatbestand setzt, dass er entweder selbst den Vertrieb der Beteiligungen an Anleger übernimmt oder in sonstiger Weise für den von einem anderen übernommenen Vertrieb Verantwortung trägt (Senatsbeschluss vom - XI ZB 20/21, WM 2023, 1692 Rn. 41 ff.). Vertriebsverantwortung trägt ein Altgesellschafter, wenn er selbst den Vertrieb übernimmt, beispielsweise als Vertriebsgesellschaft. Vertriebsverantwortung kann jedoch auch bestehen, wenn ein Altgesellschafter den Vertrieb nicht selbst übernimmt. Vertriebsverantwortung tragen danach, soweit der Vertriebsauftrag von der Fondsgesellschaft erteilt wurde, die geschäftsführungsbefugten Altgesellschafter. Altgesellschafter tragen die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Aufklärung der Beteiligungsinteressenten aber nicht allein deswegen, weil ihr Alleingesellschafter aufgrund eines von der Fondsgesellschaft erteilten Auftrags den Vertrieb der Beteiligungen übernommen hat. Eine personelle Verflechtung eines Altgesellschafters mit der Vertriebsgesellschaft begründet ebenfalls keine Verantwortung für den Vertrieb (vgl. , ZIP 2023, 1588 und Senatsbeschlüsse vom - XI ZR 60/22, AG 2023, 585 Rn. 7 sowie - XI ZB 20/21, aaO Rn. 44). Den Musterbeklagten zu 1 bis 3 und der Musterbeklagten zu 6 kommt nach diesen Grundsätzen keine Vertriebsverantwortung zu. Nach dem Prospekt hat die H. H. C. mbH den Vertrieb übernommen. Die Musterbeklagten zu 1 bis 3 und die Musterbeklagte zu 6 sind auch nicht geschäftsführungsbefugt.
22d) Soweit die Rechtsbeschwerde das Feststellungsziel 2 für begründet hält, weil eine Haftung auch dann bestehe, wenn gegenüber den Anlegern unrichtige mündliche Erörterungen durch die Vertriebspersonen erfolgt seien, wobei nicht zu differenzieren sei, ob die unrichtige mündliche Erklärung sich in der Wiederholung einer unzutreffenden Prospektaussage erschöpfe oder sich in Widerspruch zu einem Prospektinhalt setze, führt dies nicht zum Erfolg.
23Zwar kann ein Gründungsgesellschafter Anlegern aus anderen Gründen als durch Verwenden einer Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung - etwa wegen unrichtiger mündlicher Zusicherungen - nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB haften. Insoweit schließt die spezialgesetzliche Prospekthaftung aus § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF eine Haftung aus c.i.c. nicht aus (Senatsbeschlüsse vom - XI ZB 35/18, BKR 2021, 774 Rn. 8 und vom - XI ZR 395/21, WM 2022, 1679 Rn. 16 in der Fassung des Beschlusses vom , WM 2022, 1908). Das Feststellungsziel 2 umfasst eine derartige Haftung jedoch nicht. Dies ergibt sich bereits daraus, dass in den unter Ziffer 1 aufgeführten Feststellungszielen nur auf Prospektfehler abgestellt wird und ausschließlich die insoweit unzureichende oder irreführende Darstellung "im Prospekt" bemängelt wird. Zudem sind Feststellungsziele so auszulegen, dass ein prozessual zulässiges Ergebnis erreicht wird. Feststellungen zu einem Schadensersatzanspruch, der nicht an eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung anknüpft, sind im Kapitalanleger-Musterverfahren unstatthaft (Senatsbeschluss vom - XI ZB 22/21, juris Rn. 22 mwN).
243. Weil der Antrag zu dem Feststellungsziel 2 hinsichtlich der Musterbeklagten zu 1 bis 3 und 6 in der Sache unbegründet ist, ist der Vorlagebeschluss in Bezug auf diese Musterbeklagten hinsichtlich der Feststellungsziele 1 b aa, 1 b bb, 1 d aa und 3 gegenstandslos. Gegenstandslos wird der dem Musterverfahren zugrundeliegende Vorlagebeschluss hinsichtlich eines Feststellungsziels, wenn die Entscheidungserheblichkeit dieses Feststellungsziels aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen ist (Senatsbeschluss vom - XI ZB 26/19, WM 2021, 2386 Rn. 27 mwN). Dies ist hier hinsichtlich der genannten Musterbeklagten der Fall, weil es wegen der Unbegründetheit des Feststellungsziels zur Haftung auf die übrigen Feststellungsziele nicht mehr ankommt.
III.
25Der Musterkläger rügt zu Unrecht die Zuständigkeit des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom - XI ZB 32/21, WM 2022, 1684 Rn. 33 f. mwN). Soweit die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf den Beschluss des II. Zivilsenats des , WM 2023, 28) die Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter rügt (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), falls der Senat die Sache nicht dem Großen Senat für Zivilsachen vorlegt, bleibt dies ebenfalls ohne Erfolg. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine bisherige Rechtsprechung zu den allgemeinen Aufklärungspflichten der Altgesellschafter unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs neu ausgerichtet (vgl. , ZIP 2023, 1588). Diese neu ausgerichtete Rechtsprechung steht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom - XI ZR 60/22, AG 2023, 585 Rn. 7), so dass die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 GVG nicht vorliegen.
IV.
26Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt aus § 26 Abs. 1 KapMuG. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG. Der Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt vorliegend 565.744 €. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23b RVG. Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten des Musterklägers und der Beigetretenen zu 1 bis 20 auf 403.050 € festzusetzen. Diesem Wert liegen als Einzelstreitwerte die Werte zugrunde, die der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom in Tabellenform übermittelt hat. Für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zu 1 und 3 ist der Gegenstandswert auf 467.775 € festzusetzen. Für den Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zu 2 und 6 ist der Gegenstandswert auf 546.745 € festzusetzen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:190923BXIZB16.21.0
Fundstelle(n):
DAAAJ-53216