BGH Beschluss v. - I ZB 53/23

Instanzenzug: LG Coburg Az: 21 T 43/23vorgehend AG Lichtenfels Az: 1 M 131/23

Gründe

1I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin durch Beschluss vom als unzulässig verworfen. Mit ihrer Erinnerung vom beanstandet die Schuldnerin die Gerichtskostenrechnung vom .

2II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung der Schuldnerin, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. , juris Rn. 3 mwN), hat keinen Erfolg.

3Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (, juris Rn. 4 mwN).

4Der Kostenansatz vom trifft zu. Infolge der Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch den Senatsbeschluss vom ist die Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 66 € angefallen. Soweit die Ausführungen der Erinnerung dahingehend auszulegen sind, dass sie sich gegen die Kostenbelastung durch die Kostenrechnung an sich wendet, sind diese Einwände im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu berücksichtigen (vgl. , juris Rn. 3 mwN).

5III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Feddersen

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:201023BIZB53.23.0

Fundstelle(n):
UAAAJ-53206