Gesetze: KraftStG 1979 § 8 Nr. 1KraftStG 1979 § 9 Abs. 1 Nr. 2KraftStG 1979 § 2 Abs. 2 Satz 1StVZO § 23 Abs. 1 Satz 6StVZO § 15d Abs. 1 Nr. 1PBefG § 4 Abs. 4 Nr. 1
Wohnmobil mit zulässigem Gesamtgewicht bis 2,8 t und Plätzen für nicht mehr als neun Personen - einschl. Führersitz - ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich ein "Personenkraftwagen"
Leitsatz
Ein Wohnmobil mit zulässigem Gesamtgewicht bis 2,8 t, das außer dem Führersitz Plätze für nicht mehr als acht Personen hat, ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich als "Personenkraftwagen" zu beurteilen und unterliegt der Kraftfahrzeugbesteuerung nach dem Hubraum, soweit es durch Hubkolbenmotor angetrieben wird (Ergänzung der Rechtsprechung).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1993 II Seite 250 BFH/NV 1993 S. 22 Nr. 4 KAAAA-94397
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