Pflicht zur Aussetzung des Klageverfahrens wegen Musterverfahren vor dem BVerfG nur bei im wesentlichen gleichgelagerten Streitfragen
Leitsatz
Die Aussetzung eines Klageverfahrens wegen vor dem BVerfG anhängiger Musterverfahren ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Musterverfahren und das Klageverfahren hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Streitfrage im wesentlichen gleichgelagert sind. Die in dem Senatsbeschluß vom III B 24, 25/91 (BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408) aufgestellten Grundsätze bieten nicht nur Maßstäbe, wann eine Verfahrensaussetzung geboten ist, sondern zeigen zugleich auch die Grenze für die Zulässigkeit einer solchen Verfahrensaussetzung auf.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1993 II Seite 240 BFH/NV 1993 S. 21 Nr. 4 WAAAA-94393
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