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Formeller Bilanzzusammenhang und „überholte“ Bilanzberichtigung
Zugleich Anmerkungen zum
In dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall war streitig, ob das sog. Halbabzugsverbot (§ 3c Abs. 2 EStG in der in den Streitjahren 2004 und 2006 gültigen Fassung) auch dann zur Anwendung gelangt, wenn eine vor Einführung des Halbabzugsverbots zu Unrecht unterlassene Teilwertabschreibung auf eine Kapitalgesellschaftsbeteiligung nach den Grundsätzen des formellen Bilanzzusammenhangs in der Bilanz des ersten noch änderbaren Veranlagungszeitraums – nach Einführung des Halbeinkünfteverfahrens – nachgeholt wird. § 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 EStG gelten im Ergebnis ab dem Veranlagungszeitraum 2002 bzw. 2003. Dies gilt für die Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft und die Liquidation der Beteiligungsgesellschaft gleichermaßen wie für Teilwertabschreibungen auf die Anteile, so der BFH.
Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG darf der Stpfl. die Steuerbilanz berichtigen, es sei denn, die betreffende Steuerbilanz liegt einer bestandskräftigen Steuerfestsetzung zugrunde.
Ist eine Bilanzberichtigung im Fehlerjahr nicht mehr zulässig, kann der Fehler nach dem Grundsatz des sog. formellen Bilanzzusammenhangs in der ersten noch offenen Schlussb...