BGH Beschluss v. - VIII ZA 8/23

Instanzenzug: Az: 67 S 59/23vorgehend AG Berlin-Mitte Az: 15 C 5007/19nachgehend Az: VIII ZA 8/23 Beschluss

Gründe

11. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist bereits deshalb abzulehnen, weil er nicht - wie erforderlich - innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bei dem Bundesgerichtshof eingegangen ist. Gleiches gilt für den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2Die vorbezeichneten Anträge sind zudem auch deshalb abzulehnen, weil die mit der Nichtzulassungsbeschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den erforderlichen Betrag von mehr als 20.000 € ersichtlich nicht erreicht.

32. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht - wie erforderlich - durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Aus diesem Grund ist auch dem Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 Satz 1 ZPO) der Erfolg zu versagen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:101023BVIIIZA8.23.0

Fundstelle(n):
PAAAJ-53050