Gesetze: SGB VII § 9; BKV § 6; BKV Anl. 1 Nr. 2112
Leitsatz
Leitsatz:
Tritt eine Gonarthrose vor dem Stichtag und damit außerhalb des zeitlichen Rückwirkungsumfangs der BK 2112 auf, kann sie nicht als Berufskrankheit anerkannt werden. Das Vorliegen von schwerer Gonarthrose an einem Knie begründet den Eintritt des Versicherungsfalls nach BK 2112. Das zeitlich nach dem Stichtag erfolgende Auftreten einer entsprechenden Gonarthrose an dem anderen Knie begründet kein Eintreten eines neuen Versicherungsfalls, wenn - wie hier - eine einseitig kniebelastende Tätigkeit nicht vorgelegen hat (Anschluss an ). Dabei kommt für die Anerkennung einer Gonarthrose i.S.v. BK 2112 unter bestimmten Voraussetzungen auch der alleinige Nachweis schwerer Knorpelschäden mittels MRT-Untersuchung oder vorhandener Arthroskopiebefunde in Betracht.
Fundstelle(n): LAAAJ-52908
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Online-Dokument
LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.10.2023 - L 10 U 336/20
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