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FG München Urteil v. - 11 K 133/22

Gesetze: EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 7, EStG § 7 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a, HGB § 255 Abs. 2 S. 1

Umbaukosten als Herstellungskosten bei Erneuerung unter anderem der Elektro-, Heizungs- und Sanitärinstallationen sowie der Fenster einer vermieteten Wohnung in einem alten Bauernhaus

Leitsatz

1. Eine – nach § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB zu Herstellungskosten führende – wesentliche Verbesserung ist bei einem Wohngebäude immer dann gegeben, wenn der Gebrauchswert (das Nutzungspotential) des Gebäudes durch die Baumaßnahmen in bestimmter Weise gehoben wird. Dies setzt voraus, dass mindestens drei der Kernbereiche der Ausstattung einer Wohnung, nämlich Elektro-, Heizungs-, Sanitärinstallationen und Fenster, von Grund auf erneuert werden (sogenannter Standardsprung). Die Kosten für die grundlegende Renovierung einer vermieteten Wohnung in einem alten Bauernhaus sind hiernach als Herstellungskosten zu qualifizieren, wenn unter anderem

  • Decken- und Wandschalungen demontiert, die Lattung und Isolierung abgerissen, die Teppichböden und Türen entfernt, die Trennwände der Süd- und Nordseite abgerissen, bei den restlichen Wänden der Putz und die Fliesen abgeschlagen, die Treppe herausgerissen, teils tragende Altlädenböden herausgeschnitten und neue Deckenbalken eingebaut, der bestehende Balkon gesichert sowie neu verankert und die Außenwände gesichert worden sind,

  • Kunststofffenster und eine Kunststofftür mit zweifachem Wärmeschutzglas eingesetzt, die Elektroinstallation erneuert worden sind, ein Antennen-, Telefon- und Sprechanlagenkabel neu verlegt wurde, die Böden trittschallisoliert sowie der Bodenbelag neu verlegt worden sind,

  • neue Flachheizkörper und Badheizkörper installiert sowie im Bad eine neue Duschanlage, Waschtischanlage, Wannenanlage und WC-Anlage hergestellt worden sind.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2024 S. 6 Nr. 6
PAAAJ-52723

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FG München, Urteil v. 02.06.2022 - 11 K 133/22

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