Umbaukosten als Herstellungskosten bei Erneuerung unter anderem der Elektro-, Heizungs- und Sanitärinstallationen sowie der
Fenster einer vermieteten Wohnung in einem alten Bauernhaus
Leitsatz
1. Eine – nach § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB zu Herstellungskosten führende – wesentliche Verbesserung ist bei einem Wohngebäude
immer dann gegeben, wenn der Gebrauchswert (das Nutzungspotential) des Gebäudes durch die Baumaßnahmen in bestimmter Weise
gehoben wird. Dies setzt voraus, dass mindestens drei der Kernbereiche der Ausstattung einer Wohnung, nämlich Elektro-, Heizungs-,
Sanitärinstallationen und Fenster, von Grund auf erneuert werden (sogenannter Standardsprung). Die Kosten für die grundlegende
Renovierung einer vermieteten Wohnung in einem alten Bauernhaus sind hiernach als Herstellungskosten zu qualifizieren, wenn
unter anderem
Decken- und Wandschalungen demontiert, die Lattung und Isolierung abgerissen, die Teppichböden und Türen entfernt, die Trennwände
der Süd- und Nordseite abgerissen, bei den restlichen Wänden der Putz und die Fliesen abgeschlagen, die Treppe herausgerissen,
teils tragende Altlädenböden herausgeschnitten und neue Deckenbalken eingebaut, der bestehende Balkon gesichert sowie neu
verankert und die Außenwände gesichert worden sind,
Kunststofffenster und eine Kunststofftür mit zweifachem Wärmeschutzglas eingesetzt, die Elektroinstallation erneuert worden
sind, ein Antennen-, Telefon- und Sprechanlagenkabel neu verlegt wurde, die Böden trittschallisoliert sowie der Bodenbelag
neu verlegt worden sind,
neue Flachheizkörper und Badheizkörper installiert sowie im Bad eine neue Duschanlage, Waschtischanlage, Wannenanlage und
WC-Anlage hergestellt worden sind.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2024 S. 6 Nr. 6 PAAAJ-52723
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