Anwendung der Verlustausgleichsbeschränkung für Steuersparmodelle nach § 15b EStG auch auf Verlust aus der Veräußerung des
Steuersparmodells
Leitsatz
1. Beteiligt sich der Steuerpflichtige an einer unstreitig ein Steuerstundungsmodell im Sinne des § 15b EStG darstellenden
Personengesellschaft, so sind von der Nichtausgleichsfähigkeit bzw. Verrechenbarkeit mit künftigen Gewinnen grundsätzlich
sämtliche Verluste des Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit seiner Beteiligung erfasst, also auch der bei der Veräußerung
der Beteiligung entstehende Verlust nach § 16 EStG.
2. Die Anwendung der Verrechnungsbeschränkung des § 15b EStG wird auch dann nicht ausgeschlossen, wenn es sich bei dem Verkauf
der Beteiligung um eine von der ursprünglichen Konzeption nicht umfasste Verlustsituation gehandelt hat. Insoweit ist nicht
relevant, ob es sich bei den betreffenden Verlusten um ungeplante, d.h. nach der Modellkonzeption nicht vorhergesehene Verluste,
handelt.
3. Der Senat lässt offen, ob er an seiner Rechtsprechung festhält, wonach im Fall des Definitivwerdens von (Veräußerungs-)Verlusten
bei Ausscheiden aus der Einkunftsquelle eine einschränkende Auslegung des § 15b EStG geboten sein kann. Ein Ausnahmefall,
der eine solche einschränkende Auslegung rechtfertigen könnte, liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige zum einen seine
Beteiligung an eine von ihm beherrschte GmbH veräußert, also nicht endgültig aufgegeben hat, und wenn zum anderen keine wirtschaftlich
nachvollziehbaren Gründe für diese Veräußerung ersichtlich sind.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 1/2024 S. 7 BBK-Kurznachricht Nr. 1/2024 S. 7 ErbStB 2024 S. 39 Nr. 2 ErbStB 2024 S. 39 Nr. 2 FAAAJ-52722
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 25.09.2023 - 6 K 6003/21
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