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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 6 K 6003/21

Gesetze: EStG § 15b Abs. 1, EStG § 15b Abs. 2 S. 3, EStG § 15b Abs. 3 S. 1, EStG § 15b Abs. 4, EStG § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

Anwendung der Verlustausgleichsbeschränkung für Steuersparmodelle nach § 15b EStG auch auf Verlust aus der Veräußerung des Steuersparmodells

Leitsatz

1. Beteiligt sich der Steuerpflichtige an einer unstreitig ein Steuerstundungsmodell im Sinne des § 15b EStG darstellenden Personengesellschaft, so sind von der Nichtausgleichsfähigkeit bzw. Verrechenbarkeit mit künftigen Gewinnen grundsätzlich sämtliche Verluste des Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit seiner Beteiligung erfasst, also auch der bei der Veräußerung der Beteiligung entstehende Verlust nach § 16 EStG.

2. Die Anwendung der Verrechnungsbeschränkung des § 15b EStG wird auch dann nicht ausgeschlossen, wenn es sich bei dem Verkauf der Beteiligung um eine von der ursprünglichen Konzeption nicht umfasste Verlustsituation gehandelt hat. Insoweit ist nicht relevant, ob es sich bei den betreffenden Verlusten um ungeplante, d.h. nach der Modellkonzeption nicht vorhergesehene Verluste, handelt.

3. Der Senat lässt offen, ob er an seiner Rechtsprechung festhält, wonach im Fall des Definitivwerdens von (Veräußerungs-)Verlusten bei Ausscheiden aus der Einkunftsquelle eine einschränkende Auslegung des § 15b EStG geboten sein kann. Ein Ausnahmefall, der eine solche einschränkende Auslegung rechtfertigen könnte, liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige zum einen seine Beteiligung an eine von ihm beherrschte GmbH veräußert, also nicht endgültig aufgegeben hat, und wenn zum anderen keine wirtschaftlich nachvollziehbaren Gründe für diese Veräußerung ersichtlich sind.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 1/2024 S. 7
BBK-Kurznachricht Nr. 1/2024 S. 7
ErbStB 2024 S. 39 Nr. 2
ErbStB 2024 S. 39 Nr. 2
FAAAJ-52722

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 25.09.2023 - 6 K 6003/21

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