1. Die Steuerschuldnerschaft im nicht harmonisierten Kaffeesteuerrecht ist nach § 17 Abs. 2 Satz 3 KaffeeStG auf den Versender
begrenzt. Eine weite Auslegung des Versenderbegriffs dahingehend, auch den Frachtführer zu erfassen, ist ausgeschlossen.
2. Der Begriff des Besitzes ist im KaffeeStG ebenso wenig definiert wie für die übrigen Verbrauchsteuern. Bei der Bestimmung
des verbrauchsteuerrechtlichen Abgabenschuldners ist darauf abzustellen, in wessen unmittelbarer Obhut eine verbrauchsteuerpflichtige
Ware sich befindet und wer deshalb anhand objektiver Umstände leicht ausgemacht und zur steuerrechtlichen Verantwortung gezogen
werden kann.
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