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Finanzgericht Hamburg  Urteil v. - 3 K 156/21

Gesetze: AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4 ; EStG § 11 Abs. 2 ; EStG § 37; UmwStG § 22 Abs. 2

Keine Ausnahme vom Abflussprinzip für Kirchensteuern, die aufgrund einer rückwirkenden Besteuerung nach § 22 Abs. 2 UmwStG gezahlt werden

Leitsatz

1. Kirchensteuern sind als Sonderausgaben im Jahr der Zahlung und nicht im Jahr der Steuerentstehung abzugsfähig. Das gilt auch für Fälle außerordentlicher Einkünfte wie Veräußerungsgewinnen (Anschluss an die BFH-Rechtsprechung).

2. Dies gilt auch für die rückwirkende Besteuerung von Einbringungsgewinnen gemäß § 22 Abs. 2 UmwStG. Diese Fallkonstellation unterscheidet sich nicht wesentlich von den bereits entschiedenen Fällen.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 3/2024 S. 105
BBK-Kurznachricht Nr. 3/2024 S. 105
DStR-Aktuell 2024 S. 6 Nr. 26
DStRE 2024 S. 776 Nr. 13
GAAAJ-52697

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Hamburg , Urteil v. 15.06.2023 - 3 K 156/21

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