Keine Ausnahme vom Abflussprinzip
für Kirchensteuern, die aufgrund einer rückwirkenden Besteuerung
nach § 22 Abs. 2 UmwStG gezahlt werden
Leitsatz
1. Kirchensteuern
sind als Sonderausgaben im Jahr der Zahlung und nicht im Jahr der Steuerentstehung
abzugsfähig. Das gilt auch für Fälle außerordentlicher Einkünfte
wie Veräußerungsgewinnen (Anschluss an die BFH-Rechtsprechung).
2. Dies gilt auch für die rückwirkende
Besteuerung von Einbringungsgewinnen gemäß § 22 Abs. 2 UmwStG. Diese
Fallkonstellation unterscheidet sich nicht wesentlich von den bereits
entschiedenen Fällen.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 3/2024 S. 105 BBK-Kurznachricht Nr. 3/2024 S. 105 DStR-Aktuell 2024 S. 6 Nr. 26 DStRE 2024 S. 776 Nr. 13 GAAAJ-52697
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Online-Dokument
Finanzgericht
Hamburg
, Urteil v. 15.06.2023 - 3 K 156/21
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