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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 1 K 1029/18

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3; EStG § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13; SGB V § 176 Abs. 2; VVG § 193 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2

Anforderungen an die Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben bei einer privat organisierten Solidargemeinschaft

Leitsatz

Die Abzugsfähigkeit von Beiträgen an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein, der Leistungen in Krankheitsfällen gewährt, als Sonderausgaben setzt voraus, dass auf die Leistungen des Vereins ein Rechtsanspruch besteht, der – wie die Ansprüche der Versicherten der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung – unentziehbar ist (hier vom FG verneint, aufgehoben durch ).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
MAAAJ-52695

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 10.03.2022 - 1 K 1029/18

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