Einkommensteuer | Angaben zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer (BMF)
Das BMF hat zu Einzelfragen zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen und zur Datenübermittlung nach Maßgabe des § 45b und § 45c EStG Stellung genommen ( Z IV C 1 - S 2410/22/10001 :001).
In dem Schreiben geht das BMF auf die folgenden Punkte näher ein:
Vergabe der Ordnungsnummer auf der Steuerbescheinigung nach § 45b Abs. 1 EStG
Inhalt des Meldesatzes nach § 45b Abs. 2 EStG
Verfahren der Datenübermittlung nach § 45b Abs. 4 bis 6 EStG, § 45c Abs. 1 und 2 EStG
Korrektur fehlerhafter Meldungen
Verfahren bei Ausstellung von Ersatzbescheinigungen / Ausstellung ergänzende Bescheinigung
Meldung des Steueridentifikationsmerkmals nach § 45b Abs. 5 EStG
Verfahren bei unterjährigem Wechsel zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflich
Meldung nach § 45b Abs. 4 Satz 3 EStG
Datenübermittlung nach § 45b Abs. 6 Satz 1 EStG
Datenübermittlung bei vollständiger oder teilweiser Abstandnahme vom Steuerabzug gem. § 45b Abs. 6 Satz 2 EStG
Angaben nach § 45c Abs. 1 EStG
Angaben gemäß § 45c Abs. 2 EStG
Berücksichtigung von Korrekturen nach Maßgabe des § 43a Abs. 3 Satz 7 EStG
Quelle: Z IV C 1 - S 2410/22/10001 :001, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)
Fundstelle(n):
VAAAJ-52627