1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn an den BFH gerichtete und von diesem abgegebene Revisionsschrift das FG wegen überlangter Postlaufzeit nicht rechtzeitig erreicht - 2. Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft durch Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG kann Antrag nach § 13a Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EStG sein
Leitsatz
1. Gibt der BFH eine fälschlich an ihn gerichtete Revision an das zuständige FG ab, so kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist zu gewähren sein, wenn die Revisionsschrift das FG wegen überlanger Postlaufzeit nicht rechtzeitig erreicht, der Revisionskläger aber im Vertrauen auf den rechtzeitigen Eingang von der Revisionseinlegung beim FG abgesehen hat.
2. Auch beim Fehlen der Anlage L kann der Ausweis des nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelten Gewinns in der unterschriebenen Einkommensteuererklärung als Antrag nach § 13a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG zu verstehen sein (Anschluß und Abgrenzung zu den BFH-Urteilen vom IV R 12/86, BFHE 152, 476, BStBl II 1988, 530, und IV R 61/86, BFHE 152, 480, BStBl II 1988, 532).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1993 II Seite 125 CAAAA-94339
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