Instanzenzug: LG Rostock Az: 12 KLs 172/22 jug (1)
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und mit Nötigung (Fall 1 der Urteilsgründe), wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Übergriff (Fall 2 der Urteilsgründe) und wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit „versuchter sexueller Nötigung“ (Fall 3 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat stellt jedoch den Schuldspruch im Fall 3 der Urteilsgründe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich klar.
2Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Angeklagte in diesem Fall versuchte, den Tatbestand des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu verwirklichen. Die Tat ist insoweit indes als „versuchter sexueller Übergriff“ zu bezeichnen (vgl. , NStZ-RR 2018, 305, 307; Beschluss vom – 2 StR 136/21, Rn. 7). Die Bezeichnung als „versuchte sexuelle Nötigung“ im Urteilstenor beruht offenbar auf einem Versehen, denn den Urteilsgründen lässt sich entnehmen, dass das Landgericht die Tat als „versuchten sexuellen Übergriff“ gewertet hat (UA S. 12).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:011123B6STR430.23.0
Fundstelle(n):
RAAAJ-52569