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BFH Urteil v. - VI R 176/88 BStBl 1993 II S. 115

Gesetze: EStG § 9EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7

Promotionskosten sind nur dann Werbungskosten und keine Ausbildungskosten, wenn ein Promotionsdienstverhältnis vorliegt

Leitsatz

1. Promotionskosten sind steuerlich in der Regel nicht als Werbungskosten, sondern gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG wie Ausbildungskosten zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn die Promotion für das jeweilige Berufsziel erforderlich ist. Es ist unerheblich, ob die Promotion vor oder nach Eintritt in das Berufsleben erfolgt.

2. Ein zum Werbungskostenabzug führendes Promotionsdienstverhältnis liegt nur vor, wenn die Anfertigung der Promotion ausschließlicher oder wesentlicher Vertragsgegenstand ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1993 II Seite 115
BFH/NV 1993 S. 6 Nr. 2
UAAAA-94333

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BFH, Urteil v. 09.10.1992 - VI R 176/88

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