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Leichtfertige Steuerverkürzung durch unterlassene Anzeige bei der Grunderwerbsteuer
(1) Die grunderwerbsteuerrechtlichen Anzeigepflichten der Beteiligten und Notare sind objektiver Natur. (2) Die Prüfung der leichtfertigen Steuerverkürzung folgt auch im Rahmen der Festsetzungsverjährung materiell-rechtlich dem Ordnungswidrigkeitenrecht. Es gilt ein subjektiver Leichtfertigkeitsmaßstab (Bezug: § 1 Abs. 3 Nr. 1, § 3 Nr. 2, § 14, § 18 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 4 Satz 1 GrEStG; § 38, § 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2, § 170 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 370, § 378 AO).
(1) Die Festsetzungsfrist beträgt für die Grunderwerbsteuer nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO grds. vier Jahre und verlängert sich nach § 169 Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 AO auf fünf Jahre, soweit eine Steuer leichtfertig verkürzt worden ...