Unerlaubter Besitz und unerlaubtes Führen einer Schusswaffe: Konkurrenzverhältnis
Gesetze: § 1 Abs 4 Anl 1 Abschn 2 Nr 4 WaffG, § 52 Abs 1 Nr 2 WaffG, § 52 StGB, § 53 StGB
Instanzenzug: LG Verden Az: 10 Ks 103/22
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Führen und Besitz einer Schusswaffe, und wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie mit unerlaubtem Führen und Besitz einer Schusswaffe zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Zudem hat es die besondere Schwere der Schuld festgestellt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2Die von der Kammer getroffenen Feststellungen tragen die jeweilige tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Besitzes einer Schusswaffe nicht. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Übt der Täter − wie hier − die tatsächliche Gewalt über eine Schusswaffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte aus, so führt er sie (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 zu § 1 Abs. 4 WaffG). Das Führen verdrängt in diesem Fall die Umgangsform des Besitzes. Eine Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten Besitzes kommt nur in Betracht, wenn festgestellt ist, dass der Täter die tatsächliche Gewalt über die Schusswaffe auch innerhalb der vorbezeichneten Örtlichkeiten ausgeübt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom − 3 StR 353/22 −, juris Rdnr. 11, vom − 2 StR 347/21 −, und vom − 5 StR 197/15 –).
Dies ist den Urteilsgründen vorliegend nicht zu entnehmen. Danach nahm der Angeklagte die Schusswaffe unmittelbar vor der Tatausführung an sich, wobei die Schwurgerichtskammer im Rahmen der Beweisaufnahme nicht feststellen konnte, wann, wo und unter welchen Umständen der Angeklagte die Schusswaffe erworben oder erhalten hatte (UA S. 24 f.). Nach der Tatbegehung versteckte der Angeklagte diese zusammen mit Zubehör in einem auf einem fremden Grundstück gelegenen Unterstand, ohne zuvor seine eigenen Räumlichkeiten aufgesucht zu haben (UA S. 30, 139 f.).“
3Dem schließt sich der Senat an und ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt. Angesichts der für jede der drei Taten rechtsfehlerfrei verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe scheidet eine Auswirkung auf die Strafhöhe aus.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:041023B6STR311.23.0
Fundstelle(n):
CAAAJ-52078