Einkommensteuer | Zahlungen des Arbeitnehmers für einen vom Arbeitgeber angemieteten Parkplatz (FG)
Zahlungen des Arbeitnehmers für einen vom Arbeitgeber angemieteten Parkplatz mindern den geldwerten Vorteil für die Dienstwagennutzung (; Revision anhängig, BFH-Az. VI R 7/23).
Sachverhalt: Die Klägerin ermöglichte ihren Beschäftigten, an oder in der Nähe der Arbeitsstätte einen Parkplatz für monatlich 30 € anzumieten. Einigen Beschäftigten standen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Da die Möglichkeit zur Privatnutzung eines Firmenwagens als geldwerter Vorteil bei der Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer zu versteuern ist, berechnete die Klägerin den Vorteil unter Anwendung der sog. 1 %-Regelung. Hierbei zog sie die von den Beschäftigten an sie gezahlte Stellplatzmiete ab.
Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Mietzahlungen den nach der 1 %-Methode ermittelten Nutzungswert nicht mindern dürften. Die Stellplatzmiete gehöre nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs. Die Anmietung eines Stellplatzes an der Arbeitsstätte sei für die Beschäftigten - anders als die Anmietung eines Stellplatzes am Wohnort - nicht erforderlich für die dienstliche Nutzung des Fahrzeugs. Es handele sich vielmehr um eine freiwillige Leistung der Beschäftigten. Das Finanzamt versteuerte die gekürzten Beträge bei der Klägerin nach.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg:
Hinsichtlich der Miete für den Stellplatz fehlt an einer Bereicherung der Arbeitnehmer und damit an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn.
Die Stellplatzmiete mindert bereits auf der Einnahmeseite den Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung.
Diese Minderung des Nutzungsvorteils tritt unabhängig davon ein, ob die Miete für den Stellplatz freiwillig geleistet wird oder zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich ist.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VI R 7/23 beim BFH anhängig ist.
Der Volltext ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW veröffentlicht.
Quelle: FG Köln, Pressemitteilung v. (il)
Fundstelle(n):
EAAAJ-51986