Bei der Berechnung der anrechenbaren eigenen Einkünfte oder Bezüge unterhaltener Personen sind für Kinder, für die Anspruch auf Kinderfreibetrag besteht, keine unschädlichen Beträge anzusetzen
Leitsatz
Bei der Berechnung der anrechenbaren eigenen Einkünfte oder Bezüge der unterstützten unterhaltsbedürftigen Personen gemäß § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG sind unschädliche Beträge nur für solche Personen anzusetzen, für deren Unterstützung dem Steuerpflichtigen ein Unterhaltsfreibetrag gemäß § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG gewährt werden kann. Kinder, für die der Steuerpflichtige oder eine andere Person Anspruch auf einen Kinderfreibetrag hat, scheiden deshalb beim Ansatz unschädlicher Beträge aus.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 900 BFH/NV 1992 S. 60 Nr. 9 UAAAA-94278
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