Einkommen-/Gewerbesteuer | Abfärbung gewerblicher Beteiligungseinkünfte (BFH)
Dass eine GbR nach der bis 2001 geltenden Rechtsprechung zivilrechtlich nicht Kommanditistin einer KG sein und auch nicht als solche in das Handelsregister eingetragen werden konnte, steht der Annahme ihrer Mitunternehmerstellung nicht zwingend entgegen (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin, eine originär vermögensverwaltende GbR, aufgrund des Bezugs von gewerblichen Einkünften aus der Beteiligung an einer GmbH & Co. KG in vollem Umfang sowohl einkommensteuerrechtlich als auch gewerbesteuerrechtlich als Gewerbebetrieb gilt (Vorinstanz: ).
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Dass eine GbR nach der bis 2001 geltenden Rechtsprechung zivilrechtlich nicht Kommanditistin einer KG sein und auch nicht als solche in das Handelsregister eingetragen werden konnte, steht der Annahme ihrer Mitunternehmerstellung nicht zwingend entgegen.
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG ist in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht auch ohne Berücksichtigung einer Geringfügigkeitsgrenze, bis zu deren Erreichen die gewerblichen Beteiligungseinkünfte nicht auf die übrigen Einkünfte abfärben, verfassungsgemäß (Bestätigung des , BStBl II 2020, 649, s. hierzu Nürnberg, , Adrian, sowie unsere Online-Nachricht v. 1.8.2019).
Der in § 52 Abs. 32a EStG 2007 angeordnete zeitliche Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG 2007, der in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG fortwirkt, verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (Bestätigung des , BStBl II 2019, 77, s. hierzu Weiss, sowie unsere Online-Nachricht v. 8.10.2018).
§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG nicht als nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt (Bestätigung des , BStBl II 2020, 649).
Quelle: ; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
OAAAJ-51867