1. Ein Erstattungsanspruch nach Aufhebung eines Verwaltungsakts verjährt nur dann erst nach 30 Jahren, wenn ein weiterer Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs während einer bereits laufenden Verjährung dieses Anspruchs bindend wird.
2. § 50 Abs 4 SGB X trifft eine Sonderregelung für die Verjährung des durch Verwaltungsakt festgesetzten Erstattungsanspruchs im Sinne des § 50 Abs 3 SGB X, die der Verjährungsregelung in § 52 Abs 2 SGB X vorgeht.
3. Eine Zahlungsaufforderung, die allein hinsichtlich der Festsetzung der Mahngebühren mit einer Rechtsbehelfsbelehrung verbunden ist, macht das Mahnschreiben nicht insgesamt zu einem Verwaltungsakt iS des § 52 Abs 1 S 1 SGB X.
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LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 19.01.2023 - L 6 AS 44/21
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