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BFH Urteil v. - III R 11/91 BStBl 1992 II S. 821

Gesetze: EStG 1986 § 33

Reisekosten eines deutschen Staatsangehörigen für die Eheschließung mit einer Bürgerin der damaligen Sowjetunion in Moskau stellen keine außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG dar

Leitsatz

Reisekosten, die ein deutscher Staatsangehöriger für die Eheschließung mit einer Bürgerin der damaligen Sowjetunion in Moskau aufgewandt hat, stellen keine außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG dar.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 821
BFH/NV 1992 S. 68 Nr. 10
LAAAA-94242

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BFH, Urteil v. 15.04.1992 - III R 11/91

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