Fallsammlung Einkommensteuer
26. Aufl. 2023
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Kapitel 12: Steuertarif
12.1 Außerordentliche Einkünfte (§ 34 EStG)
Vorbemerkungen
Bei bestimmten Einkünften ist gem. § 34 EStG ein geringerer Steuersatz als nach den Einkommensteuertabellen anzuwenden. Damit sollen Härten vermieden werden, die sich durch den progressiven Tarifverlauf ergeben können, wenn Einkünfte zwar über viele Kalenderjahre hinweg verursacht werden, aber in einem Veranlagungszeitraum kumuliert zu versteuern sind.
Fall 312
Veräußerungsgewinn
Sachverhalt:
Peter Adler (A), 59 Jahre alt, verheiratet, hat im Jahr 2023 laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. H. von 90.000 €. Hinzu kommt aus der Veräußerung eines Teilbetriebs, der die Hälfte des gesamten Betriebsvermögens ausmacht, ein Veräußerungsgewinn i. S. von § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und Abs. 2 EStG i. H. von 50.000 €. Außerdem hat er noch einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung i. H. von 20.000 € erklärt. Sonderausgaben werden i. H. von 10.000 € geltend gemacht. Die Eheleute werden im Veranlagungszeitraum 2023 antragsgemäß zusammenveranlagt. A hat noch nie die Ermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG in Anspruch genommen und möchte eine möglichst niedrige Besteuerung; alle hierfür notwendigen Anträge wurden gestellt.
Aufgabe
Wie hoch ist die tarifliche Einkommensteuer für den Veranlagungszeitrau...