BSG Beschluss v. - B 9 SB 20/23 B

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Mindestanforderung an die Beschwerdebegründung - verständliche Sachverhaltsdarstellung - Bezeichnung des Gegenstands des Rechtsstreits - Angaben zum Ablauf des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens - Schwerbehindertenrecht - Bewertung eines Einzel-GdB - erforderliche Darlegung der Auswirkungen auf den Gesamt-GdB

Gesetze: § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, § 54 SGG, § 152 Abs 1 S 1 SGB 9 2018, Anlage Teil A Nr 3 VersMedV, § 2 VersMedV

Instanzenzug: SG Aachen Az: S 3 SB 186/20 Urteilvorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: L 13 SB 120 /21 Urteil

Gründe

1I. Mit der Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im mit dem über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) der Klägerin entschieden worden ist. Ihre Beschwerde hat sie mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet.

2II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form. Die Klägerin hat den von ihr geltend gemachten Zulassungsgrund nicht in der danach vorgeschriebenen Weise dargelegt.

3Die Klägerin beruft sich ausschließlich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB - juris RdNr 14; - juris RdNr 6).

5Zu den ersten drei Fragen erläutert sie, die vom SG beauftragte Sachverständige habe nach Teil B Nr 3.7 der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung (Versorgungsmedizinische Grundsätze <VMG>) für die psychiatrische Erkrankung nur deshalb lediglich einen Einzel-GdB von 30 angesetzt, weil ihre Fragen durch sie (die Klägerin) freundlich und zugewandt beantwortet worden seien, sie in Teilzeit arbeite und hierfür täglich zwei Fahrten von jeweils 1,5 Stunden zurücklege. Dem hätten sich SG und LSG angeschlossen und eine schwere Störung mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten verneint. Ausgehend hiervon könne für Arbeitnehmer mit Behinderung nach Teil B Nr 3.7 VMG niemals ein Einzel-GdB von 50 vorliegen. Einen solchen Erkenntnis- oder Rechtssatz habe das BSG bisher nicht aufgestellt. Daraus ergebe sich auch die sechste Frage, weil es bei gleichen Gesundheitseinschränkungen zu unterschiedlich hohen GdB führe, wenn man wie das LSG maßgeblich auf die berufliche Tätigkeit abstelle. Zur vierten Frage führt sie aus, das LSG differenziere bei der Gesamt-GdB-Bildung nach Einzel-GdB am unteren oder oberen Rand des Bewertungsrahmens. Ein Einzel-GdB am unteren Rand könne zu keiner Erhöhung des Gesamt-GdB führen. Zu einem solchen Rechtsgrundsatz habe sich das BSG noch nicht geäußert. Dies gelte auch für die fünfte Frage, die auf den vom LSG aufgestellten Rechtssatz ziele, wonach unterschiedliche Erkrankungen, die dem gleichen Ordnungssystem und der gleichen Ziffer der VMG zuzuordnen seien und nur einen Einzel-GdB von 10 aufwiesen, nie bei der Gesamtbildung eines Einzel-GdB für die gleiche Ordnungsziffer zu berücksichtigen seien.

6Es ist schon fraglich, ob die Klägerin damit eine oder mehrere hinreichend konkrete Rechtsfragen zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer bestimmten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht aufgeworfen hat. Insbesondere die erste bis dritte und die sechste Frage richten sich im Kern gegen die Beweiswürdigung durch das LSG, das nach Darstellung der Beschwerdebegründung die Empfehlung eines Einzel-GdB von 30 durch die Sachverständige unter Berücksichtigung der von dieser für relevant erachteten Umstände für schlüssig erachtet hat. Die Zulassung der Revision kann gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG aber nicht mit der Behauptung verlangt werden, das LSG habe gegen den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung verstoßen. Dies gilt nicht nur, wenn die Beschwerde ausdrücklich eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG geltend macht, sondern auch dann, wenn sie ihre Angriffe gegen die Beweiswürdigung des LSG in das Gewand einer Grundsatzrüge zu kleiden versucht (stRspr; zB - juris RdNr 8 mwN).

7Letztlich kann dies dahinstehen. Denn die Klägerin hat die Klärungsfähigkeit der von ihr formulierten Fragen nicht hinreichend dargelegt. Für eine nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG formgerechte Darlegung der Klärungsfähigkeit fehlt es in der Beschwerdebegründung bereits an einer geordneten Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört zu den Mindestanforderungen einer Grundsatzrüge (stRspr; zB - juris RdNr 10; - juris RdNr 6). Schon der Gegenstand des Rechtsstreits ist der Beschwerdebegründung nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen. Es wird lediglich mitgeteilt, dass die Klägerin nach einer Krebserkrankung psychisch erkrankt sei, dass eine vom SG beauftragte Sachverständige mit Blick hierauf einen Einzel-GdB von 30 vorgeschlagen habe und sich SG und LSG dem angeschlossen hätten. Allein dies lässt erkennen, dass Gegenstand des Rechtsstreits die Höhe des GdB der Klägerin sein könnte. Weitere Angaben zum Ablauf des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens fehlen. Ebenso fehlen Angaben zur Höhe des vom LSG angenommenen Gesamt-GdB und zu anderen Gesundheitsstörungen, die das LSG bei dessen Bildung zugrunde gelegt haben könnte. Zugleich zeigt die Klägerin nicht auf, welche Tatsachenfeststellungen das LSG im angegriffenen Urteil getroffen hat. Nur diese können aber einer Entscheidung des BSG in der angestrebten Revision zugrunde gelegt werden. Ohne die Angabe der vom LSG festgestellten Tatsachen ist der Senat nicht in der Lage, wie erforderlich, allein aufgrund der Beschwerdebegründung die Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage zu beurteilen (vgl stRspr; zB - juris RdNr 5; - juris RdNr 13).

8Dies gilt vorliegend insbesondere mit Blick darauf, dass sich die Beschwerdebegründung gegen die Bildung eines Einzel-GdB auf Grundlage von Teil B Nr 3.7 VMG richtet. Der Einzel-GdB ist jedoch keiner eigenen Feststellung zugänglich; er ist nicht isoliert anfechtbar. Wird die Festlegung eines Einzel-GdB angegriffen, muss zugleich dargetan werden, dass sich hierdurch der Gesamt-GdB ändern muss (vgl 9/9a RVs 2/92 - SozR 3-3870 § 4 Nr 5 - juris RdNr 20; BH - juris RdNr 9; - juris RdNr 9). Konkrete Aussagen zum Gesamt-GdB und den zu dessen Bildung vom LSG festgestellten Tatsachen sind in der Beschwerdebegründung jedoch nicht enthalten. Sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung herauszusuchen, ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts (stRspr; zB - juris RdNr 5 mwN).

9Dass die Klägerin die Entscheidung des LSG inhaltlich für unrichtig hält, kann als solches nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl zB - juris RdNr 10; - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4).

10Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

11Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2023:010923BB9SB2023B0

Fundstelle(n):
MAAAJ-51363