Stiefkind nach Auflösung der Ehe der Ehegatten /eingetragenen Lebenspartner bei Wiedereinzug des Stiefkindes in den Haushalt
des Stiefelternteils nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 EStG kindergeldrechtlich berücksichtigungsfähig
Leitsatz
Zu den Kindern des Ehegatten bzw. Lebenspartners im Sinne des § 63 Abs. 1 Nr. 2 EStG zählen auch die Kinder des verstorbenen
oder geschiedenen Ehegatten bzw. Lebenspartners, und zwar unabhängig davon, ob diese „durchgehend” im Haushalt des Stiefelternteils
verbleiben. Ein Kindergeldanspruch des Stiefelternteils gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu einem leiblichen Kind seines Partners
im Rahmen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft kann daher auch dann (wieder) bestehen, wenn das Stiefkind anlässlich der
Trennung der Partner (Auflösung der Lebenspartnerschaft) zunächst aus dem bis dahin gemeinsamen Haushalt der Partner ausgezogen
ist und später wieder in den nunmehrigen alleinigen Hausstand des Stiefelternteils einzieht (gegen , EFG 2000 S. 795).
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