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FG Köln Urteil v. - 2 K 349/16

Gesetze: VersStG § 10 Abs. 4; VersStG § 7; VersStG § 1

Versicherungsteuer

Versicherungsteuerpflicht von Versicherungen für ein unter ausländischer Flagge (hier: Malta) fahrendes Seeschiff (sog. Ausflaggung)

Leitsatz

Ergibt sich aus der Gesamtbetrachtung der vertraglichen Regelungen sowie die tatsächliche Durchführung, dass –ggf. neben dem Vertragsreeder- (auch) der Stpfl. als Schiffsgesellschaft Vertragspartner des Versicherungsunternehmens der Versicherungsverhältnisse geworden ist, unterliegen Prämienzahlungen für Versicherungsschutz im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Seeschiffes, das im inländischen Seeschiffsregister eintragen ist, aber unter ausländischer Flagge fährt (hier: Malta) und auch in dessen Schiffsregister eingetragen ist, im Inland der Versicherungssteuer.

Fundstelle(n):
DAAAJ-51139

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG Köln, Urteil v. 18.08.2022 - 2 K 349/16

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