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NWB Nr. 44 vom Beilage Seite 1

Der Verlustabzug bei Körperschaften nach § 8c und § 8d KStG

Grundsatz der Abzugsbeschränkung, Rechtsfolgen und Ausnahmeregelungen

Fritz Koop

[i]Dörr/Eggert, Verlustabzug bei Körperschaften (§§ 8c, 8d KStG), Grundlagen, NWB QAAAE-69367 Mit Beschluss v.  - 2 BvL 6/11 (BStBI 2017 II S. 1082) wurde ein Paradigmenwechsel im Kernbereich des deutschen Körperschaftsteuerrechts eingeläutet: Das BVerfG hatte § 8c (Abs. 1) Satz 1 KStG a. F., der ursprünglich zur strikten Verhinderung von Gestaltungsmissbräuchen bei Anteilswechseln durch sog. Mantelkäufe eingeführt wurde, für verfassungswidrig erklärt und damit dem Gesetzgeber die Grenzen seiner Typisierungsbefugnis aufgezeigt. Dies führte letztlich zu einer richtungsweisenden Entschärfung, welche durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v.  (vgl. Hörster, NWB 34/2018 S. 2469) in eine Neufassung des § 8c Abs. 1 KStG mündete. Der nachfolgende Beitrag behandelt den Grundsatz der Verlustabzugsbeschränkung gem. § 8c KStG, damit verbundene Ausnahmen sowie die weitere Lockerung durch den fortführungsgebundenen Verlustvortrag des § 8d KStG.

I. Die Verlustabzugsbeschränkung des § 8c KStG – die gesetzliche Regelung im Einzelnen

1. Anwendungsbereich des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG

[i]Schädlicher BeteiligungserwerbIm Rahmen der körperschaftsteuerlichen Ermittlung des Einkommens stellt § 8c KStG eine besondere Regelung für den Verlustabzug bei (beschränkt und unbeschränkt steuerpfli...

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